Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 12

Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer?

31.05.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Im zwölften Teil der Serie von Michael Henn und Christian Lentföhr erfahren Sie, welche Pflichten sich aus dem Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer ergeben.

Die Pflichten des Arbeitnehmers unterteilen sich in eine Hauptpflicht und Nebenpflichten.

1. Arbeitspflicht als Hauptpflicht

Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrags nach § 611 BGB. Er bezieht sich im Gegensatz zu freien Dienstverträgen statt auf die Verpflichtung zu selbständiger, unabhängiger Arbeitsleistung auf abhängige, persönlich weisungsgebundene Arbeit. Gemäß § 611 I BGB obliegt dem Arbeitnehmer als vertragliche Hauptpflicht die "Leistung der versprochenen Dienste". Diese Hauptpflicht des Arbeitnehmers bezieht sich auf Art, Zeit und Ort der geschuldeten Arbeit, die sich primär aus dem Arbeitsvertrag herleitet, wobei ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, gegebenenfalls Bestimmungen des Tarifvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung, sowie allgemeine Arbeitsbedingungen, betriebliche Übung, Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten sind.

Die Arbeitspflicht hat der Arbeitnehmer grundsätzlich gemäß § 613 S. 1 BGB durch seine eigene Person zu erbringen, wobei die Personengebundenheit des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 S. 2 BGB grundsätzlich auch den Arbeitgeber betrifft. Die hieraus abgeleitete langjährige Rechtsprechung des BAG hinsichtlich eines Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses vom bisherigen zum neuen Arbeitgeber sowie die Pflicht des bisherigen oder neuen Arbeitgebers zur Unterrichtung über den Betriebsübergang ist seit 23.03.2002 gesetzlich gefasst in § 613a V und VI BGB.

Quelle: Fotolia, Y. Arcurs
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Die Arbeit darf die Grenzen der Zumutbarkeit nicht überschreiten (z.B. vermeidbare Gewissenskonflikte). Zu Nebenarbeiten wie z.B. Putzen, Materialheranschaffung u.ä., die nicht der vertraglich übernommenen Arbeitsleistung bzw. bei Auszubildenden der Berufsausbildung entsprechen und dienen, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Allenfalls bei Notfällen kann der Arbeitnehmer aufgrund einer gesteigerten Treuepflicht zur Leistung von Nebenarbeiten außerhalb des arbeitsvertraglichen Rahmens verpflichtet sein.