Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 8

Arbeit auf Probe - passt der Neue in die Firma?

06.04.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Im achten Teil der Serie von Michael Henn und Christian Lentföhr zu ausgewählten Themen des Arbeitsrechts erfahren Sie, was beim Probearbeitsverhältnis zu beachten ist.

Wird in einem Unternehmen ein Arbeitnehmer eingestellt, beginnt in den meisten Fällen erst einmal die Probezeit. Dabei sind arbeitsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.

Foto: Fotolia, S. Prior

Begriff

Das Probearbeitsverhältnis dient Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu, im Rahmen einer angemessenen Zeitspanne Klarheit gewinnen zu können, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich erscheint. Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist eine Probezeit im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen, § 13 Berufsbildungsgesetz.

Zu unterscheiden ist das Probearbeitsverhältnis vom sogenannten Einführungsverhältnis. Mit diesem wird dem Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit zum Kennenlernen eines Arbeitsplatzes eingeräumt, ohne dass er bereits eine Arbeitspflicht übernimmt.

Ein Probearbeitsverhältnis kann sowohl als befristetes Arbeitsverhältnis als auch als vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.

Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Probe unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 99 BetrVG.