Folgende Risikoarten gibt es:
1. Betriebs- und Wirtschaftsrisiko
Die langjährige Rechtsprechung zu einer angemessenen Verteilung des Lohnrisikos in Fällen, wenn die Arbeitsleistung weder von Arbeitnehmer noch von Arbeitgeber selbst verschuldet aus betrieblichen bzw. technischen Gründen nicht möglich ist, hat seit 25.11.2001 in Satz 3 des § 615 BGB gesetzlichen Ausdruck gefunden. Danach besteht ein Lohnanspruch entsprechend dem Annahmeverzug in Fällen, in denen der Arbeitgeber das "Risiko des Arbeitsausfalls trägt".
In Fällen der betrieblich-technisch bedingten Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (Betriebsrisiko) ist der Arbeitgeber prinzipiell auch bei wirtschaftlich sinnlos gewordener Arbeitsleistung (Wirtschaftsrisiko) nach dem Grundsatz der gegenseitigen Vertragsbindung dem Arbeitnehmer zur Lohnzahlung verpflichtet.
2. Risikoverteilung
Die Risikoverteilung richtet sich nach der Sphäre, aus deren Gefahrenkreis die Betriebsstörung verursacht ist. Hierbei trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko. Diese Risikoverteilung rechtfertigt sich daraus, dass der Arbeitgeber das Unternehmerrisiko bei ihm zustehendem Gewinn trägt und den Betrieb selbständig leitet.
Bei Naturereignissen betrifft die Sphäre des Arbeitgebers erst der Fall, wenn der Betrieb selbst infolgedessen nicht arbeiten kann, die Sphäre des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb infolge des Naturereignisses und dadurch verursachter allgemeiner z.B. Straßenverkehrsstörung nicht erreichen kann.
Das Wegerisiko trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Im Fall einer unverschuldeten individuellen Arbeitsverhinderung beim Weg zur Arbeit, die sich nicht auf einen allgemeinen, größeren Personenkreis bezieht, bliebe die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 616 BGB (vgl. Ziffer IV.B.2.c) erhalten.
Der Arbeitgeber trägt ausnahmsweise nicht das Lohnrisiko, wenn entweder die Betriebsstörung die Existenz des Betriebs trotz Möglichkeit von Änderungskündigungen bzw. Kurzarbeit bedroht oder wenn die Betriebsstörung durch arbeitnehmerseitige Arbeitskampfmaßnahmen verursacht ist.
Bei Leiharbeitsverhältnissen trägt der Verleiher bei Streikbetroffenheit des Entleiherbetriebs das Lohnrisiko bis zum Wegfall sämtlicher auszuschöpfender vertraglicher Beschäftigungsmöglichkeit.
Grundwissen Arbeitsrecht
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