Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 9

Befristete Arbeitsverträge - das Wichtigste im Überblick

19.04.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Im neunten Teil der Serie von Michael Henn und Christian Lentföhr zu ausgewählten Themen des Arbeitsrechts erfahren Sie das Wichtigste zu befristeten Arbeitsverhältnissen.

Die Regelungen zu befristeten Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz zusammengefasst. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ist ein Arbeitnehmer mit auf bestimmte Zeit geschlossenem Arbeitsvertrag ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer. Dabei unterscheidet § 3 Abs. 1 Satz 2 zwischen kalendermäßig befristeten und zweckbefristeten Arbeitsverträgen. § 4 Abs. 2 regelt ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer, § 5 ein Benachteiligungsverbot.

Quelle: Fotolia, D. Merkel
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Die Zulässigkeit einer Befristung bedarf grundsätzlich eines sachlichen Grundes, § 14 TzBfG. Die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen, wie z. B. Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei vorübergehendem Mehrbedarf, bedarf nur dann eines sachlichen Befristungsgrundes, wenn durch die Befristung der gesetzliche Änderungskündigungsschutz umgangen würde

In § 14 Abs. 1 Satz 2 sind acht Beispiele eines sachlichen Befristungsgrundes aufgeführt. Ein sachlicher Befristungsgrund ist nicht mehr nur bei Gefahr der Umgehung des Kündigungsschutzes nötig, sondern für jegliche Befristung, die nicht nach § 14 Abs. 2 auch ohne sachlichen Grund zulässig wäre. Letztere ist für die Höchstdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung zulässig, sofern es sich um neue Einstellungen bei kalendermäßiger Befristung handelt. Ein bereits zuvor mit demselben Arbeitgeber bestehendes unbefristetes oder - unabhängig, ob mit oder ohne sachlichen Grund - befristetes Arbeitsverhältnis steht dem entgegen.