Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 5

Was Sie bei Praktikanten beachten müssen

09.03.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Im fünften Teil der Serie von Michael Henn und Christian Lentföhr zu den wichtigsten Themen des Arbeitsrechts erfahren Sie, wodurch sich Praktikant von einem Auszubildenden unterscheidet.

Begriff

Praktikant ist, wer sich für eine vorübergehende Dauer zwecks Erwerb praktische Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung, die keine systematische Berufsausbildung darstellt, im Rahmen einer Gesamtausbildung unterzieht, weil er diese für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder zu anderen Zwecken benötigt. Mit Ausnahme der Hochschul- und FH-Praktikanten sind Praktikanten zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und damit Arbeitnehmer.

Abgrenzung zum Auszubildenden

Der Unterschied besteht im wesentlichen nur darin, dass vom Auszubildenden eine im Einzelnen genau geregelte, möglichst vollständige Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf, insbesondere im Handel, Gewerbe und Handwerk, mit abschließender Prüfung angestrebt wird. Der Auszubildende ist für die Erreichung des Berufsziels mitverantwortlich und hat den Auszubildenden gegebenenfalls mit Nachdruck zur Erreichung seines Berufsziels einzuhalten. Einem Praktikanten gegenüber ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ihn die Gelegenheit zu geben, selbst den gewünschten Nutzen für das berufliche Fortkommen zu ziehen, indem er ihm die betrieblichen Informationen, die personelle Einweisung, die Unterlagen und das Material gibt.

Fotolia, ElGaucho
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Foto: Fotolia, El Gaucho

Werden Schüler im Rahmen eines Berufspraktikums in Betrieb tätig, kommt wieder ein Ausbildungs- noch ein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsinhaber zu Stande. Bei den Betriebspraktika handelt sich um Schulveranstaltungen, die in einem Betrieb als Ort durchgeführt werden. Die Einzelheiten der mit der Durchführung verbundenen Pflichten und Rechtsbeziehungen ergeben sich aus dem Schulrecht und den für Betriebspraktika erlassenen Richtlinien.

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de