Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 3

Wer ist Arbeitnehmer im juristischen Sinn?

18.02.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Im dritten Teil der Serie von Michael Henn und Christian Lentföhr zu den wichtigsten Themen des Arbeitsrechts erfahren Sie, was unter dem Begriff des Arbeitnehmers zu verstehen ist.

Begriff

Arbeitnehmer ist nach ständiger Rechtsprechung, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Die privatrechtliche Gültigkeit des Arbeitsvertrages ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft. Auch der Arbeitende, der auf Grund eines rechtsunwirksamen Arbeitsvertrages tätig wurde, ist Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechtes (sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis).

Arbeit aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages

Das Arbeitsverhältnis kommt durch Rechtsgeschäft und nicht durch die bloße Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb zu Stande.

Fotolia, Auremar
Fotolia, Auremar
Foto: Fotolia, Auremar

Beispiel: Mitarbeiter der Zeitarbeitsfirma, die von der Zeitarbeitsfirma an einen Arbeitgeber ausgeliehen werden, werden zwar in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert, haben aber ihr Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma.

Demgegenüber knüpft die Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einstellungen an die tatsächliche Beschäftigung, das heißt die Eingliederung von Personen in Betrieb, an.

Durch das Merkmal "Grund eines privatrechtlichen Vertrages " werden auch andere Personengruppen abgegrenzt, die zwar abhängige Arbeit leisten, aber nicht dem Arbeitsrecht unterstehen. Hierzu zählen Beamte, die ihre Arbeit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses leisten, oder Personen, die zwangsweise auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zu Arbeit verpflichtet sind, wie beispielsweise Strafgefangene oder Zivildienstleistende.

Familiäre Mitarbeit beruht nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag, sondern auf den Vorschriften des Familienrechts, §§ 1356,1619 BGB, allerdings ist neben der familienrechtlichen Rechtsbeziehung auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages möglich.