Ausbildungszeugnis prüfen

Was Azubis wissen sollten

30.07.2021 von Julia-Eva Seifert
Auszubildende haben Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis. Was es unbedingt enthalten sollte und was Azubis beim Thema Zeugnis beachten sollten, liest Du hier.

Die gute Nachricht vorab: Auch wenn Du die Ausbildung abgebrochen hast, besteht Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis. Das ist wichtig, denn Zeugnisse gehören zu kompletten Bewerbungsunterlagen unbedingt dazu. Falls sich der Ausbildungsbetrieb weigert, ein Ausbildungszeugnis auszustellen, kann man sich auf Paragraph § 16 des Berufsbildungsgesetzes berufen. Darin ist geregelt, dass jedem ein Zeugnis nach Beendigung seiner Ausbildung zusteht - wozu auch ein vorzeitiger Abbruch zählt.

Auszubildende tun gut daran, ihr Zeugnis genau auf Inhalt und Formulierungen zu prüfen. Dieser Artikel verrät Dir, was Azubis in Sachen Ausbildungszeugnis wissen sollten.
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Ein Tipp: Falls am letzten Tag der Ausbildung kein Zeugnis ausgehändigt wird, solltest Du etwas Zeit verstreichen lassen, bevor Du weitere Schritte unternimmst. Es ist kontraproduktiv, sofort mit einer verärgerten E-Mail an die Personalabteilung zu reagieren. Der Grund: Die Mitarbeiter aus der Personalabteilung, in deren elektronischen Postfach die erboste Mail landet, sind vielleicht diejenigen, die das Zeugnis schreiben - und das wäre keine gute Ausgangslage. Deshalb ist es ratsam, lieber einige Tage abzuwarten und sich dann mit einer höflich formulierten Mail an die Personalabteilung oder den Ausbilder zu wenden.

Ausbildungszeugnis - einfach vs. qualifiziert

Das Ausbildungszeugnis gibt es in zwei Varianten - einfach oder qualifiziert.

Was ins Ausbildungszeugnis gehört

Wie alle anderen Zeugnisse folgt auch das Ausbildungszeugnis bestimmten formalen Punkten, die nicht fehlen dürfen. Werden bestimmte Aspekte nicht erwähnt, deutet das eher darauf hin, dass etwas nicht stimmt - Du also vermutlich irgendwo angeeckt bist. Folgende Punkte sollte jedes Ausbildungszeugnis unbedingt enthalten:

  1. Überschrift: Das Ausbildungszeugnis muss Ausbildungszeugnis heißen.

  2. Einleitung: Dein kompletter Name, die Bezeichnung des Ausbildungsberufes sowie der Zeitraum der Ausbildung gehören in diesen Abschnitt.

  3. Beschreibung der Tätigkeit: Wo warst Du eingesetzt, was hast Du gelernt, mit welchen Maschinen oder mit welcher Software bist Du umgegangen? All das sind Fragen, die im Ausbildungszeugnis an dieser Stelle beantwortet werden sollen.

  4. Beurteilung der Leistungen: Im qualifizierten Ausbildungszeugnis darf dieser Abschnitt nicht fehlen. Hier geht der Ausbilder darauf ein, wie Dein Verhalten ihm und den übrigen Mitarbeitern gegenüber war. Aber auch, wie Deine Arbeitsleistung und -einstellung zu beurteilen sind. Falls Du morgens regelmäßig zu spät zur Arbeit erschienen bist, wird das sicherlich an dieser Stelle auftauchen.

  5. Grund für Beendigung: Wenn Du vorzeitig die Ausbildung abbrichst, wird auch dies in dem Ausbildungszeugnis festgehalten. Sollte die Ausbildung dagegen ganz regulär mit der bestandenen Prüfung enden, wird natürlich auch das erwähnt.

  6. Schlussformel und Wünsche: Diesen Abschnitt nutzen einige Personaler, um eine Beurteilung des Azubis abzugeben. Fehlen an dieser Stelle zum Beispiel die guten Wünsche für die Zukunft, verstehen das Personaler anderer Unternehmen als Hinweis auf mangelnde Leistungen oder unzureichendes Sozialverhalten. In der Folge werden sie Deine Bewerbungsunterlagen sehr gründlich prüfen.

  7. Datum und Unterschrift: Auch diese Formalien gehören zu einem kompletten Ausbildungszeugnis. Fehlen sie, macht auch das einen schlechten Eindruck. Unter Umständen hat der Ausbilder sie aber auch einfach vergessen. Wenn Du Dir nichts vorzuwerfen hast, solltest Du ihn daher darauf hinweisen, dass das Ausbildungszeugnis nur komplett ist, wenn es ein aktuelles Datum und eine eigenhändige Unterschrift durch den Ausbilder (oder Geschäftsführer) aufweist.

Was nicht ins Ausbildungszeugnis gehört

Neben den genannten Punkten, die unbedingt ins Zeugnis gehören, gibt es auch solche, die darin nichts zu suchen haben, weil sie dem Recht auf ein wohlwollend formuliertes Ausbildungszeugnis (§ 109 der Gewerbeordnung) entgegenstehen. Zu diesen Dingen gehören:

Darüber hinaus gibt es eine ganze Reihe verklausulierter Formulierungen, die für Azubis und Arbeitnehmer auf den ersten Blick nicht als solche erkannt werden. Personaler kennen diese Kniffe und verstecken Botschaften jedoch. (pg/fm)