Ratgeber SEO

So optimieren Sie den Web-Auftritt

02.09.2009 von Diego Wyllie
Technische Kniffe und langfristige Strategien können helfen, die Web-Site in Suchmaschinen wie Google und Bing besser zu positionieren.

Investitionen in einen attraktiven und benutzerfreundlichen Internet-Auftritt lohnen sich nicht wirklich, wenn dieser dann nur von bestehenden Kunden besucht wird. Das wahre Potenzial des Internets liegt vielmehr darin, neue Kunden weltweit gewinnen zu können. Dazu Christoph Burseg, geschäftsführender Gesellschafter der auf strategisches Online-Marketing spezialisierte Firma The Reach Group GmbH aus Berlin: "Viele Mittelständler haben Websites nur für das gute Gefühl. Professionell wird aber nur der Betreiber, der erkennt, welche Reichweite er mit seiner Online-Präsenz erzielen kann".

Auf den ersten Plätzen bei den Suchergebnissen von Google zu erscheinen wird vor diesem Hintergrund zu einem der wichtigsten Erfolgsfaktoren eines Web-Auftritts. Mit einem Marktanteil in Deutschland von rund 90 Prozent hat es der Web-Gigant aus Kalifornien bereits 2004 geschafft, das Verb "Googeln" in den Duden zu bringen. Dies zeigt die immense Bedeutung der Websuche im alltäglichen Leben und stellt im Internet agierende Unternehmen vor einer entscheidenden Frage: Wie komme ich bei Google ganz nach oben?

Das Schlüsselwort in diesem Zusammenhang heißt SEO (Search Engine Optimization). Darunter werden verschiedene Konzepte, Techniken, Tools und Maßnahmen zusammengefasst, die dazu dienen, eine Firmen-Website für möglichst viele Suchbegriffe auf die vorderen Plätze von Suchmaschinen zu bringen.

Urteile im IT- und Internet-Recht
Adwords verletzen das Markenrecht
<b>Der Fall:</b> Das Erotik-Versandhaus "Bananabay" hatte geklagt, weil die Betreiberin eines Erotikhandels im Web den Begriff Bananabay als Adword gebucht hatte. <br/><br/> <b>Das Urteil:</b> Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig erachtet die Nutzung einer fremden Marke als kontextsensitive Werbung innerhalb einer Suchmaschinen für unzulässig. Das Gericht hielt diese Form der Werbung mit einer fremden Marke für eine Markenrechtsverletzung. Da es sich bei dem Wort „Bananabay“ um einen Phantasiebegriff handele, erwarte der Internet-Nutzer, dass das von der Suchmaschine herausgesuchte Produkt dieser Marke zuzuordnen sei. Der Nutzer gehe aufgrund der Suchanfrage davon aus, dass sowohl in der Trefferliste als auch im Anzeigenbereich Produkte der Marke zu finden seien, nach der er gesucht hat. Deshalb verletze das Verhalten der Beklagten die Markenrechte der Klägerin. <br/><br/> <b>Keyword-Advertising in der Zukunft:</b> Die Entscheidung des OLG Braunschweig ist nicht rechtskräftig, das Verfahren wird – wie einige andere Verfahren zum Suchmaschinenmarketing – endgültig durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Beachtenswert ist, dass das OLG Köln in einem nahezu identischen Fall einen Unterlassungsanspruch abgelehnt hat. Die (verkürzte) Begründung lautete, der Internet-User könne Ergebnisliste und Anzeigenteil unterscheiden. Dieser Punkt dürfte maßgeblich für die Entscheidung des BGH sein: Ist dem durchschnittlichen Internet-Nutzer der Zusammenhang zwischen seiner Eingabe und den Ergebnissen im Anzeigenteil bewusst? Zudem muss der BGH darüber entscheiden, ob der Anzeigenteil und die sonstigen Ergebnisse (räumlich und farblich) so voneinander getrennt werden müssen, dass diese Treffer deutlich als Werbung und nicht als Ergebnis der Suche erkannt werden.
Korrekte Versandkosten sind zwingend
<b>Der Fall:</b> Ein Online-Händler hielt es für wettbewerbswidrig, dass sein Konkurrent neben dem Verkaufspreis keine Angaben über zusätzliche Liefer- und Versandkosten machte. Informationen dazu mussten Kunden dem „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ entnehmen. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Der Bundesgerichtshof BGH bejahte einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Danach sind auch beim Internet-Handel zusätzlich zum Preis der Ware Angaben darüber zu machen, ob Liefer- und Versandkosten anfallen. Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren sei nicht zwingend erforderlich. Die Informationen müssen aber leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite dargestellt werden. Auf jeden Fall muss der Käufer die Pflichtinformationen aufmerksam gemacht werden, bevor er den Bestellvorgang startet. <br/><br/> <b>Handlungsempfehlung für Online-Shops:</b> Ungeklärt war bislang, in welcher Form die Darstellung der Versand- und Lieferkosten im Internet zu erfolgen hat. Nun ist klar: Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang ist nicht zwingend. Erforderlich ist aber, dass der Käufer die Angaben leicht erkennen und wahrnehmen kann. Leider ist noch immer nicht endgültig geklärt, ob der Nutzer über diese Informationen auch durch einen aussagekräftigen Link (etwa durch einen deutlich sichtbaren „Sternchen“-Hinweis) belehrt werden kann. Betreibern von Online-Shops ist daher dringend zu empfehlen, die Versandkosten zumindest auf derjenigen Web-Seite anzugeben, die es dem Nutzer erlaubt, seine Einkäufe in den Warenkorb abzulegen.
Verlinkung auf Porno-Seiten
<b>Der Fall:</b> Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wurde der Online-Zugang zu Web-Seiten mit pornografischem Inhalt verhandelt. Ein professioneller Betreiber von kostenpflichtigen Porno-Seiten, die nur mit Altersbeschränkung zugänglich sind, hatte einen Access-Provider verklagt. Er wollte einem Internet-Provider den Google-Zugang verwehren, weil Nutzer über die Suchmaschine auf kostenlose Porno-Sites gelangen können. Fehlende Zugangsbeschränkungen, so das Argument des Klägers, ermöglichen es auch Kindern und Jugendlichen, auf diese Inhalte zuzugreifen. Das stelle eine unzulässige Verbreitung pornografischer Schriften dar. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Das OLG Frankfurt hat abgelehnt und eine wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Access-Providers für den Inhalt der Web-Seiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, verneint. Der Access-Provider sei nur Vermittler und habe daher keinen Einfluss auf den Inhalt von Web-Sites. Zudem sei es unzumutbar, so dass Gericht, den Zugriff auf eine Suchmaschine wie Google zu sperren. <br/><br/> <b>Der Kommentar:</b> Die Entscheidung belegt erneut deutlich, dass Access-Provider nicht für rechtswidrige Inhalte auf Web-Seiten haften, zu denen sie lediglich den Zugriff ermöglichen. Führt man sich die technischen Möglichkeiten der Access-Provider vor Auge, ist diese Entscheidung auch plausibel. Durch eine Sperrung des Online-Zugangs könnten rechtswidrige Darstellungen im Internet ohnehin nicht gänzlich verhindern werden. Sowohl Betreiber einer rechtswidrigen Web-Seite als auch Nutzer können mit relativ wenig Aufwand eine Sperre umgehen. Wichtig ist aber, dass im konkreten Fall der Access-Provider nur deswegen von einer Haftung freigesprochen wurde, weil er keine vertragliche Beziehungen zu dem betreffenden Betreiber der rechtswidrigen Web-Seiten unterhielt. Ein solcher Fall wurde mit dem Gerichtsentscheid nicht geklärt.
Online-Durchsuchungen sind verfassungswidrig
<b>Der Fall:</b> Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 über die Vereinbarkeit der gesetzlichen Ermächtigung zu so genannten „Online-Durchsuchungen“ für den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen mit dem Grundgesetz zu entscheiden. Bei der Online-Durchsuchung geht es um den heimlichen Zugriff auf IT-Systeme, in der Regel also auf mit dem Internet verbundene Computer. Heimliche Zugriffe sind Maßnahmen, bei denen etwa Spyware (wie etwa der „Bundes-Trojaner“) auf einen Computer eingeschleust wird, um dessen Inhalte zu durchforsten. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Das BVerfG sieht in seiner Entscheidung die fraglichen Normen als verfassungswidrig und damit als nichtig an. Es begründet dies mit einem Verstoß gegen das von dem obersten Gericht neu geschaffenen „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“. Nach Ansicht des Gerichts kann eine Online-Durchsuchung zwar grundsätzlich (etwa zur Prävention von Terrorismus) erforderlich und geeignet sein. Jedoch sei eine heimliche Online-Durchsuchung aufgrund des tief greifenden Eingriffs in die Grundrechte der Betroffenen nur unter ganz engen Voraussetzungen auch angemessen. <br/><br/> <b>Das neue IT-Grundrecht:</b> In seiner Grundsatzentscheidung entwickelt das Bundesverfassungsgericht ein neues „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“. Damit stellt es klar, dass die Nutzung von IT-Systemen für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung ist. Auf den Rechnern speichern sie zum Teil streng vertrauliche Inhalte gleich einem Tagebuch sein. Heimliche Zugriffe können mehr über die jeweilige Person offenbaren als das Abhören der Telekommunikation, da die Daten länger verfügbar sind – daher das neue Grundrecht, das genau den Schutz dieser Daten vorsieht. Allerdings wird dieses Grundrecht (wie die meisten anderen Grundrechte auch) nicht schrankenlos geschützt. Aufgehoben wird es, wenn etwa Leib, Leben und Freiheit einer Person gefährdet ist. Etwaige Eingriffe dürfen erst nach einer Anordnung durch einen Richter erfolgen. Mit seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht einmal mehr klargestellt, dass nicht alles, was technisch möglich ist, rechtlich auch erlaubt ist.
Bundesverfassungsgericht beschränkt Vorratsdatenspeicherung
<b>Der Fall:</b> Deutsche Bürgerrechtler und Datenschützer haben vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung geklagt. Die Kläger halten das Gesetz für verfassungswidrig, weil es gegen das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis verstoße. Das Gesetz schreibt die sechsmonatige Speicherung so genannter Verkehrsdaten (Rufnummern, Zeiten etc.) durch die TK-Anbieter für die Strafverfolgung bei besonders schwerwiegenden Delikten und Straftaten vor. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> In seiner einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 hat das BVerfG festgestellt, dass nicht die Speicherung der Daten selbst, sondern erst deren Abruf in Grundrechte der Nutzer eingreife. Das Verfassungsgericht hat zugleich den Datenabruf durch die Behörden eingeschränkt. Das ist nur bei Verdacht einer schweren Straftat möglich (Mord, Totschlag, Raub, Erpressung, Entführung und Kinderpornografie). Zudem muss die Tat auch im Einzelfall schwerwiegend und der Tatverdacht begründet sein. Diese Vorgaben entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen, die auch die Strafprozessordnung an die TK-Überwachung stellt. <br/><br/> <b> Weiterer Verfahrensgang:</b> Durch seine einstweilige Anordnung hat das BVerfG noch keine allgemeingültige Aussage über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes getroffen. Es hat lediglich die Folgen - unabhängig von den Erfolgsaussichten – abgewägt. Es hat aber betont, dass die Speicherung der Daten dem Staat Zugriff auf eine Vielzahl hoch sensibler Daten gewährleistet. Den Zugriff gewährt das Gericht nur zur Verfolgung schwerwiegender Straftaten. <br/><br/> <b>Praktische Auswirkungen der Entscheidung:</b> Die Vorratsdatenspeicherung macht umfangreiche technische Anpassungen für TK-Anbieter und einzelne IT-Unternehmen erforderlich, da die Verbindungsdaten nicht nur sechs Monate lang gespeichert werden müssen, sondern auch gegen unbefugten Zugriff zu sichern sind. Die Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung ist auch im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über die Online-Überwachung zu sehen.
Gewinnspiele gegen persönliche Daten
<b>Der Fall:</b> Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte darüber zu entscheiden, ob es rechtmäßig ist, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Überlassung von persönlichen Daten zu Werbezwecken zu koppeln, rechtmäßig ist. Die Beklagte hatte im Internet ein Gewinnspiel gestartet und Eintrittskarten für die Fußball-WM 2006 verlost. Nach Beantwortung einer recht einfachen Gewinnspielfrage sollten Interessenten auch Angaben zu ihrer Person hinterlassen. Die Teilnahme am Gewinnspiel war nur möglich, wenn sie das Einverständnis gaben, dass die Daten zu Werbezwecken weiterverwertet werden dürfen. Darin sah der Kläger einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Die Koppelung des Gewinnspiels an eine Datenfreigabe ist nach Ansicht des Gerichts ein wettbewerbswidriges Verhalten. Moniert wurde die Gestaltung des Gewinnspiels: Der Nutzer, der sich bereits zur Teilnahme entschlossen hatte, wurde erst nach dieser Entscheidung vor der Wahl gestellt, entweder Privatsphäre oder Gewinnspiel zu opfern. <br/><br/> <b>Der Kommentar:</b> Die Entscheidung erläutert das Zusammenspiel von Datenschutzregelungen und Wettbewerbsrecht. Wird ein Verbraucher nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass er nur unter Preisgabe eines Teils seiner Privatsphäre an einem Gewinnspiel teilnehmen kann, ist dies wettbewerbswidrig. Allerdings wurden im konkreten Fall WM-Tickets verlost. Ob die vom Gericht unterstellte Zwangslage (Aussicht auf WM-Tickets versus Datenfreigabe), in die die Nutzer geraten sind, auch bei weniger begehrten Gewinne besteht, wurde nicht entschieden.
Datenschutz beim Rabatt-System HappyDigits
<b>Der Fall: </b> Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Betreibers des bekannten Rabatt-Systems „HappyDigits“ unzulässig sind. Der Kläger beklagte Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). <br/><br/> <b>Die Entscheidung: </b> Bis auf eine Ausnahme entsprachen die Bedingungen nach Ansicht der Richter den gesetzlichen Vorgaben. Die von dem Betreiber des Rabattsystems geforderte <b>Angabe des Geburtsdatums </b> ist nach Ansicht der Richter datenschutzrechtlich zulässig. Der Betreiber habe ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, ob der Teilnehmer volljährig ist. Ebenfalls rechtmäßig ist es, dass der Betreiber sich das Recht einräumen lässt, die <b>Daten über die gekauften Waren weiterzuleiten </b>. Nur so könne der Kunde nachvollziehen, ob ihm die ihm zustehenden Punkte auch gutgeschrieben wurden. Dass dies eine gezielte Werbung ermöglicht, sei hinzunehmen. Demgegenüber ist eine Klausel unwirksam, in der Teilnehmers standardmäßig ihr Einverständnis erteilen, ihre <b> persönliche Daten zu Werbezwecken</b> durch den Betreiber und seine Partner zu nutzen. Wirksam wäre ein solches Einverständnis nur durch eine ausdrückliche Erklärung des Teilnehmers („Opt-In-Regelung“). Beim „HappyDigits“-Programm ist das Einverständnis voreingestellt. Der Teilnehmer muss die Passage selbst streichen („Opt-Out-Regelung“). <br/><br/> <b> Besser Opt-In: </b> Das Urteil bestätigt und konkretisiert nochmals die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes: Der Verbraucher muss davor geschützt werden, leichtfertig und unüberlegt seine persönlichen Daten herzugeben, nur weil er von dem sonstigen Angebot des Unternehmens überzeugt ist. Unternehmen sind daher weiterhin gut beraten, das Einverständnis des Nutzers ausdrücklich einzuholen und diesen Vorgang zu dokumentieren.
Keine GEZ-Gebührenpflicht für gewerblich genutzten Internet-PC
<b>Der Fall:</b> Das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschied mit Urteil vom 19. November 2008 zur Rundfunkgebührenpflicht eines gewerblich genutzten, internetfähigen PCs. Der Kläger ist nebenberuflich als EDV-Spezialist und Programmentwickler tätig und übt diese Tätigkeit in dem Privathaus aus. Der Kläger machte geltend, der PC sei für seine Tätigkeit als EDV-Entwickler unverzichtbar und eine Nutzung des PCs als Radio oder Fernsehgerät finde nicht statt. Nachdem die GEZ dennoch Gebühren auch für den betrieblich genutzten PC erhob, wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Es fehle eine zur Gebührenerhebung tragfähige Rechtsgrundlage. Der Bürger müsse erkennen können, für was und in welcher Höhe er mit Gebühren belastet werde. Die Rundfunkgebührenpflicht wird an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes geknüpft. Dies ist jede technische Einrichtung, die zur Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen geeignet ist. Ein vernünftiger Durchschnittsbürger verstehe darunter ein Gerät, das zumindest auch zum Empfang von Rundfunksendungen angeschafft worden sei. Dies sei bei einem gewerblich genutzten Internet-PC nicht der Fall. Zudem verneinte das Gericht auch deshalb eine Gebührenpflicht, weil der Kläger seine privaten Empfangsgeräte, die sich in demselben Haus befanden, angemeldet hatte. Damit gelte für den beruflich genutzten PC ohnehin die so genannte Zweitgerätefreiheit. <br/><br/> <b>Der Kommentar: </b> Die Gebührenpflicht von internetfähigen PCs löst eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen aus und ist stark umstritten. Die bisherige Rechtsprechung ist uneinheitlich. Bei Nichtmeldung der betrieblichen Internet-PCs besteht bis auf Weiteres neben dem Nachzahlungsrisiko daher auch die Gefahr eines Bußgeldes. Es muss daher regelmäßig mit einer Gebührenerhebung durch die GEZ gerechnet werden.
Bildersuchmaschinen im Lichte des Urheberrechts
<b>Der Fall:</b> Das Oberlandesgericht Jena entschied mit Urteil vom 27. Februar 2008 über die Klage einer Künstlerin, die ihre Bilder auf einer Homepage ins Internet eingestellt hatte. Diese Bilder wurden als so genannte Thumbnails in der Trefferliste der Google Bildersuche angezeigt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und nahm Google daher auf Unterlassung in Anspruch. <br/><br/> <b>Die Entscheidung:</b> Das Gericht erachtet in den Thumbnails eine unfreie Umgestaltung des Originalwerkes, die der Zustimmung des Urhebers bedarf. Bearbeitungen sind nur dann ohne Einverständnis zulässig, wenn es sich um selbstständige Neuschöpfungen handelt. Dabei muss der Eindruck des Originalwerkes hinter dem neu erstellten Werk zurückbleiben. Thumbnails genügen dieser Anforderung nicht. Die Verkleinerung ist keine eigenschöpferische Leistung. Ausnahme könne ein Zitatzweck darstellen, wenn etwa eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Originalwerk stattfindet. Auch diese Anforderung erfüllt Googles Bildersuche nicht. <br/><br/> Das Gericht folgte auch nicht der Argumentation von Google, die Künstlerin habe automatisch ihre Einstellung zur Umgestaltung in Thumbnails erteilt, indem sie ihrer Bilder in das Internet ohne technische Schutzmaßnahmen gestellt habe. Derjenige, der Bilder ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass diese angesehen werden können. <br/><br/> <b> Kein Unterlassungsanspruch gegen Google: </b> Obwohl das Gericht die Herstellung und Verwertung der Thumbnails als urheberrechtswidrig einstufte, verneinte es dennoch einen Unterlassungsanspruch gegen Google. Es sah das Verhalten der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich an. Sie habe ihrer Homepage so optimiert, dass sie von der Suchmaschine leichter gefunden wird. Das widerspreche der Unterlassungeklage gegen Google. <br/><br/> <b> Der Kommentar: </b> Die Entscheidung des Gerichts könnte das Aus für Bildersuchmaschinen bedeuten. Andere Gerichte hatten in der Vergangenheit bereits anders entschieden und einen Urheberrechtsverstoß durch Thumbnails aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Vor diesem Hintergrund und zur Klärung der bestehenden Rechtsunsicherheiten ist es verständlich, dass Google nunmehr gegen das Urteil des OLG Jena Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hat. Bis zur Entscheidung des BGH bleibt das Thema „Thumbnails“ daher weiterhin spannend.

Kein Online-Erfolg ohne SEO

Nach Angaben der Abakus Internet Marketing GmbH - das in Hannover beheimatete Unternehmen ist auf Suchmaschinenoptimierung spezialisiert und stützt sich bei seinen Angaben auf Untersuchungen von ARD/ZDF, TNS und Google - benutzen 84 Prozent aller Internet-Nutzer regelmäßig Suchmaschinen, um Informationen zu finden, wobei 87 Prozent der Suchmaschinennutzer nicht mehr als die erste Trefferseite anschauten. Ferner halten laut Abakus 76 Prozent der Internet-Nutzer Suchmaschinen für den wichtigsten Einstiegskanal; genau so viele Anwender hätten bei ihrer Websuche eine Kaufabsicht.

Diese Zahlen machen deutlich, welche Bedeutung die Optimierung des eigenen Web-Auftritts für Suchmaschinen im harten Online-Wettbewerb von heute annimmt. "Ein großer Teil der Besucher kommt in der Regel über Suchmaschinen. Wenn jedoch die Seiten nicht auf der ersten Suchergebnisseite erscheinen, verschlechtert sich die Wahrscheinlichkeit eines Besuches dramatisch", konstatiert Veith Schörgenhummer, Inhaber der auf Web-Analyse spezialisierte Agentur K60 Analytics aus München.

SEO ist keine Hexerei mehr

Die Zeiten, in denen viele Firmen etwa Geld in billige russische Links investierten, um die Linkpopularität ihrer eigenen Website zu erhöhen und damit eine bessere Platzierung bei den Suchmaschinen zu erzielen, scheinen langsam aber sicher vorbei zu sein. Solche unseriöse Manipulationsversuche verloren in den letzten Jahren an Bedeutung, so der Tenor bei der diesjährigen Search Marketing Expo, weil Unternehmen sich der Aufgabe der Suchmaschinenoptimierung zusehends selbst angenommen haben. Dadurch entwickelte sich diese Disziplin von Hexerei zum Handwerk und damit zu einem entscheidenden Erfolgsfaktor im Rahmen der unternehmensweiten Online-Strategie. Mitverantwortlich für diese Entwicklung sind nicht zuletzt die Suchmaschinenbetreiber, allen voran Google, die mit immer raffinierteren Suchalgorithmen für einen faireren Wettbewerb sorgen.

Dubiose Tricks sind out

So war es noch vor einigen Jahren wesentlich leichter, Google eine nicht vorhandene Relevanz der eigenen Website vorzutäuschen. Die Wichtigkeit eines Web-Auftritts wird von den Suchmaschinen unter anderem anhand der Anzahl der Links gemessen, die von externen Seiten eingehen, so genannte "Backlinks". Also je mehr Seiten auf den eigenen Webauftritt verlinken, umso relevanter erscheint er für Suchmaschinen.

Aus diesem Grund ist die Versuchung, mit unsauberen Tricks die Zahl der Backlinks zu erhöhen, bei Web-Mastern schon immer groß gewesen. Heutzutage können sich Website-Verantwortliche allerdings nicht mehr auf Quantität verlassen. Mit der konstanten Weiterentwicklung der Indexierungsalgorithmen rückt unter anderem die Qualität der eingehenden Links zunehmend in den Vordergrund. So kann Google heute beispielsweise anhand von Keywords erkennen, dass ein Link nur zum Vortäuschen angelegt wurde, wenn die Seite, von der der Link gekauft wird, mit der eigenen Website kein Thema gemeinsam hat.

Wenngleich der Handel mit Links noch üblich (und legal) ist - unter Teliad.de finden Sie einen beispielhaften Marktplatz für Links - verbietet Google in seinen Richtlinien jede Art von Linkkauf und hat bereits Internet-Seiten abgestraft, die offensichtlich Links mit dem Ziel verkauft haben, die Popularität der verlinkten Site "künstlich" zu verbessern.

Besserer Code durch On-Site-Optimierung

Mit hochwertigem Code und Content, sowie einfachen und kostengünstigen Maßnahmen können Firmen ihren Webauftritt effizient für Suchmaschinen optimieren, ohne dabei auf riskante Methoden zurückgreifen zu müssen. Grundsätzlich unterscheiden SEO-Experte zwischen der "On-Site"- und der "Off-Site"-Optimierung.

Beim ersten Optimierungsfeld werden technische Maßnahmen direkt auf der Seite vorgenommen, die dazu dienen, deren Code für Suchmaschinen einfacher zu machen. Dazu zählen in erster Linie die gezielte Verwendung von guten Keywords, die Implementierung einer einfachen internen Navigation, der Einsatz der richtigen Tags und Attribute, sowie der sparsame Umgang mit Design-Elementen wie Frames oder Flash-Komponente, die Suchmaschinen nicht auswerten können.

Schwarze Schafe im Web
Januar 2009: starlotto.de
Die Internet-Seite starlotto.de, die mittlerweile Offline ist, hat mit Lottogewinnen von bis zu einer Million Euro geworben. Tatsächlich haben die Betreiber teilweise nicht einmal sehr viel geringere Gewinne vollständig überwiesen. Eine Nutzerin schilderte OpSec etwa, der Betreiber habe ihr statt 57 Euro lediglich 12,50 Euro auszahlen wollen. Zudem sei eine Ausschüttung erst möglich, wenn sich auf dem Teilnehmerkonto ein Guthaben von mindestens 25 Euro angesammelt habe. Kaum verwunderlich ist, dass der Dienst auch nicht kostenfrei und der Hinweis darauf gut versteckt war. Für die Kontaktaufnahme mit dem Betreiber stand eine kostenpflichtige Telefonnummer zur Verfügung.
Februar 2009: glo-mail.info
Die Firma Global-FX lockt auf ihrer Website <a href="http://www.glo-mail.info" target="_blank">glo-mail.info</a> mit lukrativer Heimarbeit im PC-Support. Die erforderlichen kostenlosen Schulungsunterlagen erhalten Interessenten nur, wenn sie bestimmte eBooks zu einem Preis von 40 Euro beziehungsweise 90 Euro erwerben. Zudem kritisieren die Experten von OpSec die laienhaften Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unklar bleibe auch, welche Aufgaben Interessenten übernehmen sollen.
März 2009: deinschicksal.cc
Mit Spam-Mails und Betreffzeilen wie „Sie werden sterben“ lockt die Betreiberfirma der Seite deinschicksal.cc Nutzer an. Der große Startknopf „Jetzt Testen“ auf der Homepage erweckt zunächst den Eindruck einer kostenlosen Auswertung des persönlichen Schicksals anhand der eingegebenen Daten. Dass dies jedoch nicht der Fall ist, erfahren viele User erst, wenn sie eine Rechnung erhalten. Die Kosten (92 Euro pro Test) sind in einem Fließtext geschickt versteckt. Zum Teil bekamen Nutzer selbst dann eine Bestätigungs-Mail und eine Rechnung, wenn sie weder Daten eingegeben noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert haben. Zudem berichten User, dass sie Mahnungen bekommen haben, obwohl sie die Seite gar nicht besucht haben.
April 2009: 1a-vogtland.de
Der Online-Versandhandel 1a-vogtland.de vertreibt Produkte etwa aus den Bereichen Gesundheit, Freizeit, Wohnen, Haushalt und Garten. Dabei kam es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Lieferung und Stornierung. Beschwerden über 1a-vogland gingen nicht nur bei OpSec ein. In <a href=" http://www.ciao.de/Erfahrungsberichte/1a_vogtland_de__7928323" target="_blank"> Internet-Foren</a> schimpften Anwender, dass bezahlte Produkte nicht geliefert und stornierte Bestellungen nicht zurückerstattet worden seien. Zudem sei der Betreiber trotz gebührenpflichtiger Telefonhotline schwer zu erreichen gewesen.
Mai 2009: fabriken.de
fabriken.de ist eine Informations-, Download- und Kommunikationsplattform rund um die Themen Fabrikverkauf und Outlets. Bis Februar 2009 war die Teilnahme kostenfrei. Dann wandelte der Betreiber die Nutzung in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft um. Über die geänderten Bedingungen und die künftigen Kosten von sieben Euro pro Monat informierte der Dienst lediglich in einem Newsletter. Darin kündigte der Betreiber eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten an. Zudem sei ein Jahresbetrag vorab zu entrichten. Sofern ein User nicht innerhalb von 14 Tagen kündige, werde seine Mitgliedschaft automatisch kostenpflichtig. Verärgerte User schilderten gegenüber OpSec, dass der Betreiber mit rechtlichen Schritten gedroht habe, wenn die Zahlung ausbliebe.
Juni 2009: 99downloads.de
Die Site 99downloads.de bietet eigenen Angaben zufolge virenfreie Freeware zum Download an. Für die Nutzung des Service verlangt der Betreiber 60 Euro pro Jahr. Die Gebühr wurde laut Verbrauchermeldungen nicht klar auf der Seite ausgewiesen. Die betroffenen User erfuhren erst aus einer E-Mail mit Rechnung davon. Zudem gestaltete sich der Widerruf des Abonnements schwierig. Zahlten die betroffenen User nicht, so erhielten sie Mahnungen und Drohungen von Inkassofirmen.
Juli 2009: Funmobile 8383
Via Facebook lockt die Firma Funmobile 8383 Kunden auf eine Web-Seite mit IQ-Test. Den ermittelten Intelligenzquotienten bekommen die Nutzer nur gegen Angabe von Mobilfunknummer und -Provider mitgeteilt. Damit bestellen sie zugleich ein kostenpflichtiges SMS-Abo.
Das Jahresschaf 2009: opendownload.de
Aus den Monatsschafen des vergangenen Jahres wählte die Jury das Jahresschaf 2009. Der zweifelhafte Ruhm gebührt opendownload.de. Die Seite bietet Software zum Download an, verlangt dafür aber eine kostenpflichtige Registrierung. Das ist auf der Startseite nicht ersichtlich, so dass viele Nutzer ungewollt in eine Abofalle gerieten. Betroffene User berichteten, sie hätten erst aufgrund der Rechnung von der Betreiberfirma davon erfahren. Für ein Zwei-Jahres-Abonnement verlangte sie 96 Euro pro Jahr. Zudem schränkte der Anbieter das Widerrufsrecht zu ungunsten des Kunden ein. Das ist jedoch nicht zulässig.

Die Macht der Keywords

"Eine Suchmaschine sieht und bewertet Text. Das bedeutet: Je Keyword-reicher ein Text, desto hochwertiger bemisst die Suchmaschine den Wert der Seite" erklärt Schörgenhummer. Jede einzelne Seite der Firmen-Web-Site sollte deshalb am besten für ein bis drei Suchphrasen optimiert werden. Voraussetzung für ein gutes Ranking ist, dass Schlüsselwortes im Text häufig vorkommen. Zu viele Begriffe können aber auch schaden. Damit kann der Spamfilter der Suchmaschine ausgelöst werden und bei den Besuchern ein unseriöser Eindruck entsteht.

"Zunächst sollten im Rahmen einer so genannten 'Keyword-Recherche' die Begriffe ausgemacht werden, die für das eigene Geschäftsmodell von Bedeutung sind und zudem auch von Internet-Nutzern häufig gesucht werden" erklärt Abakus-Geschäftsführer Alan Webb.

Ein Blick auf die Meta-Angaben im Code der Websites der Konkurrenz kann dabei ebenfalls hilfreich sein. Keyword-Datenbanken wie zum Beispiel ranking-check.de oder mindshape.de liefern zudem wichtige Erkenntnisse darüber, welche Suchbegriffe von den Internet-Nutzern am häufigsten verwendet werden. Mit Hilfe von Google Trends lässt sich ferner genau prüfen, wie häufig bestimmte Keywords beziehungsweise Keyword-Kombinationen in Suchanfragen vorkommen. Durch den Vergleich mehrerer Suchbegriffe kann ermittelt werden, für welche Keywords man die Seite am besten optimieren sollte.

Tipps für die Keyword-Nutzung

Sind die passenden Keywords ermittelt, gilt es nun, sie konsequent in die Seiten einzubinden. Wie der Experte von K60 Analytics empfiehlt, sollten Firmen dabei folgende Tipps beachten.

1. Meta-Tags zielgerichtet und Seiten-individuell setzen

Der Meta-Tag "Keywords" soll einige Suchbegriffe enthalten, die Internet-User am häufigsten mit den eigenen Produkten und Dienstleistungen assoziieren. Die Angabe dieses Meta-Tags gilt nach Einschätzung von Experten als absolute Pflicht. Die wichtigsten Keywords sollten auch im Head-Tag "Title" gesetzt werden, da dieses Element sowohl Nutzern als auch Suchmaschinen beschreibt, wovon die Website handelt. Ausführliche Infos gehören in den Meta-Tag "Description".

In den Suchergebnissen erscheint der Description-Text unter dem Titel der Seite und oberhalb der URL. Wörter werden dabei fett gedruckt, falls sie in der Suchanfrage des Nutzers vorkommen. Dies gibt einen Hinweis, ob der Inhalt der Seite mit dem übereinstimmt, wonach der User sucht. Aus diesem Grund hilft die Verwendung unterschiedlicher Meta-Tags mit den passenden Keywords für jede Unterseite sowohl Nutzern als auch Suchmaschinen, den Content leichter zu identifizieren.

2. Überschriften niemals grafisch setzen

Überschriften-Tags werden verwendet, um Nutzern die Seitenstruktur zu vermitteln. Bei der Auswertung des Textes durch den Googlebot und andere Robots - das sind Computerprogramme, die das Netz durchsuchen um die Seiten zu indexieren - werden Überschriften stärker gewichtet. Insofern sollte man die Chance nicht verpassen, die wichtigsten Keywords hierarchisch in die Überschriften zu platzieren, in dem man hier Bilder setzt, die nicht beziehungsweise nicht so stark ausgewertet werden können.

3. Grafiken mit Keyword-reichen Texten ergänzen

Auch bei Grafiken oder Bildern können Keywords zielgerichtet eingesetzt werden. Das Html-Attribut "Alt" ermöglicht die Bereitstellung eines alternativen Textes, falls ein Bild aus irgendeinem Grund nicht dargestellt werden kann. Die Optimierung der Alt-Texte mit Hilfe geeigneter Schlüsselwörter macht gleichzeitig die Erfassung durch Bildsuchmaschinen einfacher.

4. Sprechende Links verwenden

Schörgenhummer empfiehlt zudem, für tiefere Links ("Deep Links") sprechende Texte zu verwenden statt "Mehr" oder "Klicken Sie hier". Dieser Ankertext teilt nicht nur den Usern, sondern auch den Suchmaschinen, etwas über die verlinkte Seite, mit. Je aussagekräftiger der Text, umso besser ist es für Google, Yahoo und Co. Ein einleuchtendes Beispiel: Der Acrobat Reader und Flash Player von Adobe, sowie der QuickTime-Player von Apple wurden so oft mit dem Text "hier" verlinkt, dass sie nun an den ersten Stellen erscheinen, wenn man "hier" in Google eingibt.

5. Einfache Navigation ohne Flash

Text-Links sollten auch in der Navigation verwendet werden, da dies das Crawlen und Verstehen der Website für Suchmaschinen einfacher macht. Keywords werden dabei zudem besonders stark gewichtet. Wenn man auf grafische Buttons nicht verzichten kann, sollte man den bereits erwähnten Alternativ-Text nicht vergessen.

Im engen Zusammenhang mit der Navigation einer Website steht die Gestaltung der URL-Struktur. Die Verwendung ausdrucksstarker - und Keyword-reicher - Kategorien und Dateinamen kann nicht nur dabei helfen, die Site besser zu organisieren, sondern auch dazu beitragen, dass ein effektiveres Crawlen der Dokumente durch Suchmaschinen möglich ist. Zusätzlich entstehen so leichter zuzuordnende, "friendly" URLs für alle, die zu der eigenen Website verlinken wollen.

Weitere Optimierungsmöglichkeiten beschreibt Google selbst in seiner Einführung in Suchmaschinenoptimierung. Die Beachtung dieser technischen Aspekte sind laut Burseg absolute Pflicht. "Für die Kür benötigt man erfahrene Experten, die den Branchenzusammenhang erkennen und die individuelle Strategie für Inhalte, Positionierung und SEO zusammenbringen" so der frühere SEO beim Online-Nachrichtenportal welt.de.

Off-Site-Optimierung für ein gutes Ranking

Während es relativ einfach ist, den Code und die Inhalte einer Webseite für Suchmaschinen zu optimieren, ist die so genannte Off-Site-Optimierung wesentlich schwieriger, da hier externe Faktoren eine zentrale Rolle spielen, auf die man wenig oder gar keinen Einfluss hat. So braucht ein gutes Ranking seine Zeit. Denn Googels Vertrauen und damit das Ranking steigt mit dem Alter der indexierten Domain, der einzelnen Websites und sogar der ein- und ausgehenden Links.

Zur externen Optimierung zählen in erster Linie Strategien, die dazu dienen, die Popularität der eigenen Site im Internet zu steigern. Je wichtiger eine Internetseite erscheint, umso höher wird sie von Yahoo, Google und Konsorten gelistet. Mit Hilfe des PageRank-Algorithmus stellt Google die Popularität einer Internetseite fest, in einer Skala von 0 bis 10. Dabei gilt: Je mehr Links auf eine Website verweisen, umso höher ist deren Gewicht. Je höher das Gewicht der verweisenden Seiten, desto größer der Effekt. Websites mit einem PageRank von 0 können praktisch keine relevanten Backlinks aufweisen. Ein PageRank von 10 zu erzielen ist indes extrem schwierig. Nur eine Handvoll Seiten wie etwa google.com oder usa.gov weisen den höchsten Wert auf - selbst die Wikipedia muss sich mit neun Punkten begnügen.

SEO braucht langfristige Ziele

Um die Popularität und Relevanz einer Website zu steigern bedarf es einer ausgeklügelten und langfristigen Strategie. Davon ist Burseg überzeugt: "Eine SEO-Strategie sollte immer langfristig funktionieren und nicht auf kurze Erfolgswellen ausgerichtet sein. Diese schwappen vorbei und wenn unerlaubte SEO-Maßnahmen angewandt wurden, ist der Aufräumvorgang sehr aufwendig und teuer für das Unternehmen".

Zu einer erfolgreichen, zeitgemäßen SEO-Strategie gehören nach Einschätzung von Schörgenhummer die Verlinkung mit Partner-Websites, sowie eine effiziente Online-PR. Gleichzeitig sollten Unternehmen dem Experten zufolge Social Media-Initiativen unbedingt in Betracht ziehen. Die Verlinkung mit den wichtigsten Social Communities, wie etwa den Business-Netzwerken Xing oder LinkedIn, sowie Facebook, Twitter und Co seien im heutigen Web 2.0 ein Muss.

Pannen im Web 2.0
Firefox
Der Download-Day wurde zeitweilig zum Downtime-Day: Die Mozilla Foundation rief den 17. Juni 2008 zum Download-Tag für den Firefox 3.0 aus. Aufgrund technischer Probleme ging die Site aber zunächst einmal in die Knie. Die Probleme wurden schnell behoben, so dass der Browser trotzdem über acht Millionen Mal heruntergeladen werden konnte.
Amazon Web Service
Im Februar 2008 fiel Amazons On-Demand-Speicherdienst S3 mehrere Stunden aus. So standen beispielsweise die Web-2.0-Dienste Twitter und Tumblr plötzlich ohne Grafiken da. Viele Nutzer zeigten sich unzufrieden mit der "Krisenkommunikation" des Anbieters. Im Juli folgte die nächste Panne. Dieses Mal betrieb Amazon eine transparente Informationspolitik.
Windows Live
Im Februar 2008 fror Microsoft Mail-Dienst Hotmail ein, so dass sich Kunden nicht mehr einloggen konnten. Auch die Nutzer vom Windows Live Messenger und die Xbox-Live-Gamer waren betroffen. Microsoft reagierte zurückhaltend und wollte zunächst nicht einräumen, dass es Probleme gab.
MobileMe
Apples E-Mail- und Synchronisierungslösung MobileMe kämpfte zum Start im Juni 2008 mit massiven Stabilitätsproblemen. Web-Services ließen sich nicht nutzen, angekündigte Push-Mail-Dienst liefen nicht und Kunden wurde schon während der Testphase Geld abgebucht. Apple reagierte, indem CEO Steve Jobs seine Mitarbeiter öffentlich beschimpfte, unkte der Nachrichtendienst Cnet. Den Kunden spendierte Apple 30 Tage kostenlose Nutzung.
Twitter
Mai, August, September – Wikipedia listet einige Twitter-Ausfälle auf. Der viel beachtete Zwitscherdienste verweist auf eine Verfügbarkeit von 98 Prozent und mehr. Doch insbesondere während Großveranstaltungen und wichtigen Ereignissen ist der Dienst unter der Last des Ansturms des Öfteren zusammengebrochen.
Google Docs
Die Online-Applikationen von Google verschwanden im Juli 2008 vorübergehend unauffindbar in der Internet-Wolke. Vor zwei Tagen, am 11. März 2009, wurde zudem eine peinliche Panne in Google Text und Tabellen bekannt. Ein Bug machte als privat markierte Google-Docs-Dateien öffentlich zugänglich, so dass von Dritten gelesen werden konnten.
Cuil
Die Suchmaschine Cuil wurde von ehemaligen Google-Experte als Alternative zu Google gegründet. Die Betreiber werben damit, dass Cuil mehr Web-Seiten als jedes andere Suchprogramm durchforstet. Doch zum Launch im Juli 2008 blieb die Cuil-Seite zunächst einmal schwarz. "Cuil startete vergangene Nacht mit Glanz und Gloria und ging am Tag ebenso spektakulär unter", lautete der hämische Kommentar von Cnet.