Diplom- kaufmann Einar Scholz

Neuer IBM-Mietvertrag

13.05.1977

(Allgemeine Bestimmungen)

Die IBM kündigte Anfang April 1977 einen neuen "Mietvertrag für IBM-Maschinen (MV)" an. Dieser Vertrag löst im wesentlichen das bisherige Mietabkommen und die Zusatzvereinbarungen ab, wobei ich in diesem Artikel auf spezielle Gegebenheiten bei anderen Systemen (etwa für System /32 oder auch für Behörden) nicht eingehen möchte. Für den normalen EDV-Benutzer ist es interessant zu wissen, daß es in Zukunft für ihn eigentlich nur noch drei Dinge geben wird:

1. Den Mietvertrag (MV) als Rahmenvertrag

2. Den normalen Mietschein für unbeschränkte Laufzeit

3. Den Langzeit-Mietschein

Es soll jedoch in Zukunft so gehandhabt werden, daß für jede Maschine ein eigener LZ-Mietschein ausgefüllt wird, so daß eine Historienführung je Maschine aufgebaut werden kann. Zwar wird sich dadurch der Verwaltungsaufwand für den Kunden (und auch für die IBM) erhöhen, im Interesse der Klarheit der Verwaltung der Mietscheinunterlagen ist dies jedoch nur zu begrüßen. Speziell bei großen Systemen wird sich hier einige Arbeit für den Kunden ergeben, andererseits besteht jetzt die Möglichkeit, endlich einmal Ordnung in die Unterlagen der IBM zu bekommen, indem man alle bestehenden Verträge für jede einzelne Maschine in das neue Verwaltungssystem übernimmt. Es ist zu vermuten, daß die IBM die Umstellung für bestehende Verträge nicht forcieren wird (aus Verwaltungsgründen). Der Anwender hat jedoch jetzt und in der kommenden Zeit die Möglichkeit, seine Vertragsunterlagen quasi gratis aktualisieren zu können.

Der neue Mietvertrag zerfällt in drei Teile:

1. Allgemeine Bestimmungen

2. Bestimmungen für unbeschränkte Laufzeit

3. Bestimmungen für Vertrags- und Verlängerungsperioden

Im Rahmen dieses Scholz-Reports sollen die allgemeinen Bestimmungen näher dargestellt werden. Auf die anderen Problemstellungen wird in einem Folgeartikel weiter eingegangen.

Interessanterweise wurde in den Mietvertrag für Hardware-Geräte ein Punkt über die Regelung der Rechte und Pflichten von Programmen (allerdings nur SCP's und Klasse-I-Programme) mit aufgenommen. Hier heißt es unter dem Punkt Gewährleistung:

"Programme mit Programm-Service entsprechen den bei Versand veröffentlichten IBM-Spezifikationen. Vorbehaltlich Abschnitt A.2 des Mietvertrages wird die IBM Programm-Service leisten, sofern die Programme ordnungsgemäß auf den dafür bestimmten Maschinen eingesetzt werden."

Dieser Satz hört sich hoffnungsvoll für den EDV-Anwender an. Leider bekommt er unverzüglich zwei Absätze später eine kalte Dusche. Hier heißt es:

"Die IBM übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Maschinen oder Programme unterbrechungs- oder fehlerfrei laufen und daß alle Programmfehler beseitigt werden. Außerdem übernimmt die IBM keine Gewähr dafür, daß die in den Programmen enthaltenen Funktionen in den vom Mieter gewählten Kombinationen ausgeführt werden und seinen Erfordernissen entsprechen. Bei fehlender Betriebsbereitschaft einer Maschine hat der Mieter Anspruch auf Instandsetzung oder, nach Wahl der IBM, Austausch der Maschine. Gelingt es der IBM nach wiederholten Bemühungen nicht, die Betriebsbereitschaft der Maschine bzw.

Übereinstimmung der Programme mit den Spezifikationen herzustellen, hat der Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung der betreffenden Maschine; im übrigen gilt Abschnitt A13."

Im Abschnitt A13 wird dem Kunden dann erklärt, daß die IBM bis 200 000 DM oder bis zu 12 Monatsmieten haftet. Allerdings wird im letzten Absatz dieses Abschnitts fast alles wieder rückgängig gemacht, indem es dort heißt:

"Soweit gesetzlich zulässig, haftet die IBM nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Mieter und andere mittelbare und Folgeschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten."

Sicherlich hat jeder Anwender Verständnis für die Schwierigkeiten in der Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit der Software. Man kann sich jedoch des Eindrucks nicht erwehren, daß dem Anwender durch die Regelungen des Mietvertrages quasi etwas Sand in die Augen gestreut wird. Es ist zwar jetzt eine Verbindung von Programmen zur Hardware hergestellt, aber die IBM hat das Recht der wiederholten Bemühungen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit, ehe der Mieter die Hardwaremiete verweigern kann. Eine Haftung der IBM steht also im Prinzip nur auf dem Papier. Dies sollte der Anwender wissen.

Der Punkt A10 regelt den Gesichtspunkt der Änderungen und Anbauten (Mixed Hardware). Es entfallen die üblichen Merkblätter der IBM zu diesem Thema. Es wird geregelt, daß Änderungen nur nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an die IBM vorgenommen werden können. Bei Anbauten ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

"Die Verantwortung für Änderungen und Anbauten, für ihre Benutzung und die erzielten Ergebnisse liegt beim Mieter. Der Mieter verpflichtet sich, den im Zusammenhang mit Änderungen und Anbauten nach Auffassung der IBM erforderlichen Diagnose- und zusätzlichen Wartungsaufwand zu übernehmen."

Diese Regelung ist im Prinzip nicht neu, sie ist jetzt nur Bestandteil des Vertrages und damit für beide Parteien verbindliche Regelung. An der Strategie der Weiterverrechnung dieser erhöhten Kosten an den Mixed-Hardware-Anbieter ändert sich nichts.