Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) kommt

Grünes Licht für firmeninterne Whistleblower

06.12.2022 von Mareike Gehrmann und Mona Wrobel  IDG ExpertenNetzwerk
Das Hinweisgeberschutzgesetz verlangt von Unternehmen dafür zu sorgen, dass interne Whistleblower Gesetzesübertritte melden können. Auf die Betriebe kommt einiges an Arbeit zu - auch den Datenschutz betreffend.
Die Identität von Whistleblowern soll vom Gesetz besser geschützt werden. Dabei müssen Unternehmen auch die Vorgaben der DSGVO miteinbeziehen.
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Die Bundesregierung ist spät dran. Eigentlich hätte sie schon bis zum 17. Dezember 2021 ein Gesetz vorlegen müssen, mit dem sie die vom europäischen Gesetzgeber am 23. Oktober 2019 erlassene Hinweisgeberrichtlinie in nationales Recht überführt. Doch das Scheitern eines ersten Entwurfs sowie die Bundestagswahl 2021 haben den Vorgang erheblich verzögert.

Im September 2022 wurde schließlich ein angepasster Entwurf des "Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" (HinSchG) in den Bundestag eingebracht. Nach aktuellem Stand wird das HinSchG mit einem Jahr Verspätung voraussichtlich Mitte Dezember 2022 verabschiedet. Für betroffene Unternehmen hält es neben der Pflicht zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen zum Schutz von Whistleblowern auch datenschutzrechtliche Herausforderungen bereit.

Hinweisgeberschutzgesetz: Umsetzungsmaßnahmen

Das HinSchG will die Rechte von Whistleblowern, also Personen, die Hinweise auf Gesetzesverletzungen oder Straftaten in Unternehmen oder Institutionen geben, erheblich stärken. Dazu sieht es unter anderem Vorgaben für Meldeprozesse und -stellen vor. Zudem garantiert es Whistleblowern Vertraulichkeit und weiterreichende Rechte. Auf diese Weise soll sowohl für die Whistleblower als auch für Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen werden.

Unternehmen werden dazu verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, die Whistleblowern Meldekanäle bereitstellen - zum Beispiel in Form von Hinweisgeberportalen, besonderen E-Mail-Adressen oder Hotlines. Die gemeldeten Vorwürfe sind neutral zu untersuchen und, abhängig vom Ergebnis, sind Folgemaßnahmen zu ergreifen.

Geschützt werden Beschäftigte, die einen im HinSchG aufgeführten Verstoß melden - also straf- und bußgeldbewährte Gesetzesverstöße sowie schwerwiegende Rechtsverletzungen mit Bezug zu den Bereichen Steuern, Geldwäsche und Finanzaufsicht, Produkt- und Verkehrssicherheit und Vergaben. Nicht abgedeckt sind Verstöße gegen interne Unternehmensrichtlinien.

Informationen, die über die verschiedenen Kanäle bei den internen Meldestellen eingehen, sind durch das Vertraulichkeitsgebot (§ 8 HinSchG) geschützt. Die Identität der hinweisgebenden oder vom Hinweis betroffenen Personen, darf mit wenigen Ausnahmen nicht preisgegeben werden. Hinweisgeber können auch nicht für die Beschaffung gemeldeter Informationen zur Verantwortung gezogen werden und das Unternehmen darf sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes nicht benachteiligen. Andernfalls steht ihnen ein Schadensersatzanspruch zu. Bei Verstößen gegen diese Schutzmaßnahmen droht dem Unternehmen ein Bußgeld (vgl. § 40 HinSchG).

Zur Einrichtung interner Meldestellen (§ 12 HinSchG) sind grundsätzlich alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten verpflichtet. Kleinere Betriebe trifft diese Pflicht nur, wenn sie in bestimmten Sektoren tätig sind. In Bezug auf die Organisationsform der Meldestelle steht den Unternehmen ein breiter Umsetzungsspielraum zu (§§ 7, 14 HinSchG). Sie können die Meldestelle selbst durch einen Mitarbeitenden oder eine Abteilung betreiben oder die Funktion externen Dritten übertragen. Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl von 50 bis 249 Beschäftigten haben auch die Möglichkeit gemeinsame Meldestellen zu errichten. Sie haben Zeit, die interne Meldestelle bis zum 17. Dezember 2023 einzurichten (vgl. § 42 HinSchG). Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten haben hingegen eine drei monatige Umsetzungsfrist ab Inkrafttreten des HinSchG.

Achtung: Datenschutz!

Wie immer steckt der Teufel im Detail. Bereits aus der Natur des Whistleblowings folgt, dass zum Teil sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden könnten. Das HinSchG berechtigt zwar die interne Meldestelle, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 10 HinSchG). In dem Fall wird die interne Meldestelle aber als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tätig.

Das bedeutet, dass sie für das Erheben, Verarbeiten und Übermitteln von personenbezogenen Daten an Dritte (zum Beispiel an die Konzerngesellschaft, bei der die in der Meldung genannte Person beschäftigt ist), eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO benötigt. Auch die weiteren datenschutzrechtlichen Pflichten sollten unbedingt im Vorfeld evaluiert und implementiert werden. Um einem reibungslosen Start nicht entgegenzustehen, ist eine frühzeitige Einbindung des Datenschutzbeauftragten empfohlen.

Hinweisgeberschutzgesetz: Das müssen Sie tun

Die Umsetzung der im HinSchG vorgesehenen Maßnahmen erfordert ein einheitliches Konzept, das auch datenschutzrechtliche Fragestellungen berücksichtigt. Mit den Vorbereitungen hierfür sollten Unternehmen jetzt beginnen, ansonsten kann der Aufwand in der knappen Umsetzungsfrist nur schwer bewältigt werden. Insbesondere sollte klar sein, dass es nicht genügt, lediglich ein Whistleblowing-System von einem Dritten einzukaufen. Die Musik spielt vor allem bei der internen Umsetzung. (bw)