Gericht sieht grobe Fahrlässigkeit

Beschwipst unterwegs - Versicherung zahlt nicht

28.11.2011 von Renate Oettinger
Der Bundesgerichtshof hat zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei einer Trunkenheitsfahrt entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, hier bei einer Trunkenheitsfahrt, verkündet.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10.

Der Fall

Alkohol am Steuer kann teuer zu stehen kommen. Zum Beispiel, weil die Versicherung nicht zahlt.
Foto: Fotolia, Sven Weber

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden Fahrzeugvollversicherung wegen eines Unfalls in Anspruch. Am 13. Juli 2008 kam der sich auf einer Rückfahrt von einem Rockkonzert befindende Kläger gegen 7.15 Uhr mit seinem Pkw außerorts in einer Kurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl, wodurch am Fahrzeug ein Schaden von ca. 6.400 Euro entstand. Eine um 8.40 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Kläger wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Die Beklagte verweigerte jede Leistung.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hatte, hatte Erfolg, so Klarmann.

Das Urteil

Mit dem Urteil hat der u. a. für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat entschieden, dass ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war. Dies kam hier für den Zeitpunkt des Unfalls wegen der hohen Blutalkoholkonzentration des Klägers sowie weiterer Indizien (Blutentnahmeprotokoll, Angaben der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten) in Betracht.

Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war das Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen. Sollte eine Unzurechnungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben, so kann der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen.

Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Kläger, der mit dem PKW unterwegs war und beabsichtigte, Alkohol zu trinken, getroffen hatte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen wird.

Schweres Verschulden des Versicherungsnehmers

Sollte nach den noch zu treffenden Feststellungen von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger auszugehen sein, so ist der Versicherer nach der durch das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) zum 1. Januar 2008 eingeführten Vorschrift des § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Anders als die frühere Regelung des § 61 VVG a.F., die bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles kraft Gesetzes eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vorsah ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), enthält § 81 Abs. 2 VVG nunmehr eine Quotenregelung.

In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im juristischen Schrifttum ist streitig, ob die Neuregelung dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet, seine Leistung gänzlich zu versagen oder ob in jedem Fall eine zumindest anteilige Quote des Schadens zu ersetzen ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen darf, sog. Kürzung auf Null. Das kann bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen, bedarf aber immer der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel.: 0431 9743030, E-Mail:j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de

Top-Dienstwagen 2011
Einen Mercedes der S-Klasse....
...fahren nur 2,7 Prozent der Geschäftsführer. Die größte Limousine von Mercedes gibt es ab einem Listenpreis von 78.718,50 Euro.
Einen Audi A8 .....
fahren 2,9 Prozent der Geschäftsführer. Die größte Audi-Limousine gibt es ab einem Listenpreis von 81.100 Euro.
Einen BMW 3er ....
...fahren nur 5,2 Prozent der Geschäftsführer. Der Listenpreis beginnt ab 28.900 Euro.
Die Mercedes C-Klasse....
...ist für neun Prozent der Geschäftsführer eine gute Alternative. Die C-Klasse ist ab 39.121 Euro zu haben.
Ein Audi A6 ....
...bevorzugen 13, 2 Prozent der Geschäftsführer als Dienstwagen. Er ist für einen Listenpreis ab 42.050 Euro zu haben.
Die E-Klasse von Mercedes...
...kostet ab E-Klasse ab 53.996 Euro. Sie gehört zu den zwei beliebtesten Firmenwagen der Chefs. Sie fahren 29 Prozent von ihnen.
Das liebste Auto des Chefs...
...ist der 5er BMW. Über 31 Prozent der Geschäftsführer fahren den 5er. Listenpreis: ab 42.100 Euro.
Gesamtverkaufsleiter...
...stehen den IT-Bossen in fast nichts nach - zumindest was die Firmenautos angeht.
Ein 5er BMW...
ist auch das bevorzugte Auto von 29 Prozent der Vertriebschefs.
Die Mercedes E-Klasse...
..steht bei den Vertriebschefs an zweiter Stelle, gefolgt von einem...
...Audi A6,
den immer noch fast 15 Prozent aller Gesamtverkaufsleiter fahren.
Den kleineren Audi A4...
haben dagegen nicht einmal fünf Prozent der Vertriebschefs. Listenpreis: ab 29.500 Euro
Regionalverkaufsleiter..
...geben sich mit einer Nummer kleiner als ihre Chefs zufrieden.
Sie fahren am häufigsten den 3er BMW.
Die C-Klasse von Mercedes...
ist für 14 Prozent der Regionalverkaufsleiter eine gute Alternative.
Der Audi A6...
..ist für 13,2 Prozent der Regionalverkaufsleiter die richtige Alternative.
Einen 5er BMW....
...fahren immerhin noch 13 Prozent aller Regionalverkaufsleiter.
Vertriebsbeauftragte...
...fahren am liebsten...
...einen 3er BMW ( 24 Prozent)
...oder...
einen Audi Audi A4 (20 Prozent).
Einen VW Passat ...
..fahren noch 14,4 Prozent der Vertriebsbeauftragten.
Den Opel Insignia...
nehmen dagegen nur 7,7 Prozent der Vertriebler. Listenpreis: ab 23.330 Euro
Auch der Ford Mondeo...
..ist unter Vertrieblern weniger beliebt ( 6,9 Prozent)
Einen VW Touran als Dienstwagen...
...haben auch nur drei Prozent aller Vertriebler.
Der 3er BMW dagegen...
ist unter Field Application Ingenieuren und Kundendienstleistern die absolute Nummer eins im Dienstwagen-Ranking 2011.