Streit um Höhe der Mietwagenkosten

Unfallersatzwagen - wie teuer darf's denn sein?

30.09.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Bundesgerichtshof sieht in der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage.

Der Bundesgerichtshof hat soeben entschieden, dass bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten bei einem Unfall sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlagen bilden. Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09.

Der Fall

Die Parteien streiten um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100 Euro pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 Euro ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1999,20 Euro.

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Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten hinsichtlich der üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der so genannten Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines sogenannten Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen.

Das Urteil

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer-Mietpreisspiegel vorzuziehen. Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Der unter anderem für die Haftung im Straßenverkehr zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf, so betont Schlemm.