Web

Torrent und Mule

Tauschbörsen – Downloader im Visier der Urheber

09.01.2008
Ein kleiner Passus hat das Urheberrecht zu Jahresbeginn entscheidend verändert. Nutzer von Tauschbörsen sollten es sich gut überlegen, ob sie nicht in legale Inhalte investieren oder auf das Radio umsteigen.

Sich von Tauschbörsen Musik oder Filme herunterzuladen, war schon bisher oft illegal. Strafen mussten die Internetnutzer in vielen Fällen trotzdem nicht befürchten – zumindest dann nicht, wenn sie selbst keine Dateien zum Download zur Verfügung stellten. Das sieht jetzt anders aus: Ab sofort drohen auch beim bloßen Herunterladen saftige Strafen. Eine gekaufte CD oder DVD für Freunde zu kopieren, ist dagegen in vielen Fällen weiterhin erlaubt.

In vielen der "Peer-to-Peer"-Netzwerke wird ein Nutzer, der etwas herunterlädt, automatisch auch zum Anbieter. Das gilt jedoch nicht immer - und wer die Angebote bisher allein zum Download genutzt hat, konnte sich in der Regel entspannt zurücklehnen. Denn das deutsche Urheberrechtsgesetz verbot nur das Herunterladen "offensichtlich rechtswidrig hergestellter" Dateien. Wäre ein solcher Nutzer ins Visier von Ermittlern geraten, hätte er sich meist mit dem Argument herausreden können, er sei davon ausgegangen, der Anbieter hätte die betreffenden CDs oder Filme rechtmäßig erworben und sie somit eben nicht rechtswidrig erstellt.

Dem entsprechend verzichtete die Musik- und Filmbranche in solchen Fällen bisher auf Versuche, ihre Rechte geltend zu machen: "Meines Wissens gibt es keinen Fall, bei dem jemand ausschließlich für das Downloaden bestraft wurde", sagt Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Branchenverbandes BITKOM in Berlin.

Das dürfte sich jetzt ändern - aufgrund einer kurzen Ergänzung des entsprechenden Paragrafen im Urheberrechtsgesetz zum Jahreswechsel. Verboten ist das Herunterladen demnach nicht mehr nur bei einer rechtswidrigen Vorlage, also etwa bei einem heimlich mitgeschnittenen Film, sondern auch bei einer "öffentlich zugänglich gemachten". Das bedeutet: Was in einem Peer-to-Peer- oder Filesharing-Netzwerk öffentlich angeboten wird, darf nicht mehr heruntergeladen werden.

"Wenn man jetzt ein solches Netzwerk benutzt, macht man sich in der Regel strafbar", sagt Jan Scharringhausen von der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) in Hamburg. Und das gilt ausdrücklich auch dann, wenn man selbst keine Dateien zum Download anbietet. Ohne zu bezahlen herunterladen darf man also nur noch, was der Rechteinhaber auch kostenlos anbietet – prominentestes Beispiel zuletzt: die Band Radiohead, die ihr aktuelles Album ins Netz und es ihren Fans freistellte, dafür zu bezahlen oder nicht.

Klar ist, dass auch künftig längst nicht jeder, der illegal Musik oder Filme herunterlädt, erwischt und bestraft wird. Denn für die Rechteinhaber ist es weiter ein gewisser Aufwand, die Identität von Filesharing-Nutzern zu ermitteln, wie Till Jaeger, Rechtsanwalt und Experte für Urheberrecht aus Berlin, erklärt: Die Internetprovider müssen ihnen gegenüber nicht mit Kundendaten herausrücken. "Deshalb muss ein Umweg gemacht werden über die Staatsanwaltschaft." Nur ihr gegenüber ist der Provider zur Nennung der Daten verpflichtet.