Änderung der Rechtsprechung

Schadensersatz beim Filsharing

09.03.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Oberlandesgericht Köln hält 150 Euro Entschädigung pro angeblich getauschtem Musiktitel für zu hoch.

Im Rahmen eines von der Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke geführten laufenden Filesharing-Prozesses hat das Oberlandesgericht Köln erstmalig Bedenken gegen die seitens der Musikindustrie geltend gemachte Schadensersatzhöhe geäußert.

Bei der Ermittlung der Schadensersatzhöhe in Filesharing-Verfahren stehen möglicherweise Änderungen an.
Bei der Ermittlung der Schadensersatzhöhe in Filesharing-Verfahren stehen möglicherweise Änderungen an.
Foto: O.M. - Fotolia.com

Bis dato war es im Gerichtsbezirk Köln Regel, dass der abmahnenden Musikindustrie ohne nähere Begründung oder Nachweis ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 150,00 Euro pro angeblich getauschtem Musiktitel zugesprochen wurde. Die klagenden Parteien beriefen sich dabei immer wieder auf den GEMA Tarif VR W I - ein Tarif, der u.a. für Hintergrundmusik im Bereich der Werbung eine Mindestlizenz von 100,00 Euro für bis zu 10.000 Abrufe vorsieht.

Seit Jahren stieß die Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke im Rahmen der rechtshängigen Filesharing-Verfahren mit dem Vortrag, der GEMA Tarif VR-OD 5 sei insoweit zur Berechnung des Schadensersatzes wesentlich geeigneter und sachnäher, auf "taube Ohren". Nun erließ das Oberlandesgericht Köln unter dem 30.09.2011 aber einen Hinweis- und Auflagenbeschluss (Az. 6 U 67/11), der Hoffnung macht:

Erstmalig äußert jetzt der 6. Zivilsenat Bedenken gegen die Heranziehung des GEMA Tarifs VR W I. Das Gericht teilt mit, der Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand habe, sei grundsätzlich geeigneter zur Ermittlung der Schadensersatzhöhe in Filesharing-Verfahren.

Für Filesharer könnte dies von erheblicher Bedeutung sein, denn der GEMA Tarif VR-OD 5 sieht "lediglich" eine Mindestlizenz in Höhe 0,1278 Euro pro Zugriff auf einzelne Titel vor.