Impressum ist unverzichtbar

Gewerbliche Facebook-Accounts

01.02.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wer als gewerblicher Anbieter im Internet auftritt, benötigt gemäß § 5 Telemediengesetz eine sogenannte Anbieterkennzeichnung. Johannes Richard nennt Details.

Die bei Firmen und Gewerbetreibenden mittlerweile immer beliebter werdenden Accounts in sozialen Netzwerken, wie bspw. Facebook, haben zur Folge, dass die entsprechenden Rechtspflichten auch für diese Seiten gelten. Das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 16.08.2011, Az.: 2 HKO 54/11) hat diese Selbstverständlichkeit nach unserer Kenntnis erstmalig nunmehr in Urteilsform gegossen.

Ab wann braucht ein Account bei Facebook ein Impressum?
Ab wann braucht ein Account bei Facebook ein Impressum?
Foto: Fineas - Fotolia.com

Die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung gilt für die Seiten von gewerblichen Anbietern bei Facebook. Es heißt insofern in dem Urteil: "Auch Nutzer von "Social Media", wie Facebook-Accounts, müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt. Hier ist ... eindeutig zu entnehmen, dass dieser Facebook-Auftritt zu Marketingzwecken erfolgt, da bereits links oben auf dieser Seite das jeweilige Titelblatt des Printmediums ... abgebildet ist. Eine Impressumspflicht bestand daher auch für den Facebook-Auftritt der Antragsgegnerin nach § 5 Telemediengesetz.

Unstreitig ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, dass der Facebook-Auftritt in der streitgegenständlichen Zeit kein eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt "Info" durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum, dem die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war.

Fraglich ist bereits, ob ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz (TMG) vorliegt, da die notwendigen Angaben der verantwortlichen juristischen Person nicht dem Facebook-Auftritt selbst zu entnehmen war, sondern nur durch einen Link auf die Website. Hier wird aber die Meinung vertreten, dass keine Notwendigkeit besteht, dass sich das Impressum unter der gleichen Domaine befindet wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken."

Der Punkt "Info", der erst zur Webseite und erst dann mit einem zweiten Klick zum Impressum führt, stellt nach Ansicht des Landgerichtes keine leichte Erkennbarkeit im Sinne des § 5 TMG dar.

Es gibt somit für eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung auf einer Facebook-Seite zwei Möglichkeiten: