Wenn die Firma schlecht läuft

Nutzungsentzug beim Firmenwagen

01.03.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Dr. Christian Salzbrunn nennt Einzelheiten zum Widerruf einer Dienstwagenüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen.

Viele Arbeitnehmer dürfen die ihnen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstfahrzeuge auch zu privaten Zwecken nutzen. Diese private Nutzungsmöglichkeit ist damit Teil des vom Arbeitgeber zu zahlenden Gehalts, des dem Arbeitnehmer in Form einer Sachvergütung gewährt wird. Verlangt nun ein Arbeitgeber die vorzeitige Rückgabe des Dienstfahrzeugs, greift er damit automatisch einseitig in das bestehende Gehaltsgefüge ein.

Auch wenn's schwer fällt, sich von Ihrem liebgewonnenen Dienstwagen wieder zu trennen: manchmal hat Ihr Arbeitgeber das Recht dazu.
Auch wenn's schwer fällt, sich von Ihrem liebgewonnenen Dienstwagen wieder zu trennen: manchmal hat Ihr Arbeitgeber das Recht dazu.
Foto: Fotolia, Birgit Brandlhuber

Um eine Rechtsgrundlage für den Nutzungsentzug zu schaffen, werden in vielen Arbeits- bzw. Dienstwagenüberlassungsverträgen regelmäßig Klauseln aufgenommen, die eine Widerrufsmöglichkeit der Dienstwagennutzung zugunsten des Arbeitgebers vorsehen.

Streitpunkt Widerrufsklausel

Es dürfte nachvollziehbar sein, dass solche Widerrufsklauseln immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sind, weil sich viele Arbeitnehmer gegen einen solchen Nutzungsentzug und der damit verbundenen Gehaltsreduzierung zur Wehr setzen. In einem Urteil vom 19.12.2006 hatte das BAG im Hinblick auf diese Rechtsfrage bereits entschieden, dass ein Widerrufsvorbehalt bei einer Dienstwagenüberlassung unwirksam ist, wenn er aus beliebigen Gründen jederzeit erfolgen kann.

Der Widerrufsgrund - so die BAG-Richter - müsse vielmehr an einen Sachgrund gebunden sein, dessen Voraussetzungen und Umfang in der vertraglichen Regelung möglichst konkret beschrieben werden müssten. Zumindest sei die Richtung anzugeben werden, "aus der der Widerruf möglich sein solle" (BAG, Urteil vom 19.12.2006, Az.: 9 AZR 294/06).

Als Reaktion auf dieses Urteil wurden daher in zahlreichen Arbeits- und Dienstwagenüberlassungsverträgen solche Widerrufsklauseln dahingehend verändert, dass der Arbeitgeber die Überlassung des Firmenwagens an den Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen kann. Man erhoffte sich, damit die Vorgaben des BAG aus dem Urteil aus dem Jahr 2006 umgesetzt zu haben.

Die "weiterentwickelten" Widerrufsklauseln

Nun hatte das BAG in einem Urteil vom 13.04.2010 über die "weiterentwickelten" Widerrufsklauseln zu befinden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Einer Vertriebsmitarbeiterin wurde von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, das sie nach der Dienstwagenüberlassungsvereinbarung auch privat nutzen durfte.

In dieser Vereinbarung war geregelt, dass der Arbeitgeber die Gebrauchsüberlassung aus "wirtschaftlichen Gründen widerrufen kann". Dies sollte wiederum "durch geeignete jährliche Maßnahmen" sichergestellt werden. Anstatt der zuvor prognostizierten 49.500 km Jahresfahrleistung fuhr die Mitarbeiterin tatsächlich aber nur rund 29.450 km im Jahr. Der Arbeitgeber widerrief die Überlassung des Dienstwagens mit der Begründung, dass die vergleichsweise geringe Nutzung des Dienstwagens unwirtschaftlich sei.