Autohaus muss Wagen zurücknehmen

Firmenwagen mit Defekt - was tun?

30.11.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Landgericht Coburg hat in der Frage der Mangelhaftigkeit eines Neuwagens auf Rückabwicklung des Kaufs entschieden.

Das Landgericht Coburg hat der Klage eines Neuwagenkäufers gegen ein Autohaus auf Rückabwicklung eines Neufahrzeugkaufes entsprochen. Der Käufer trug vor, dass der Neuwagen mangelhaft sei, da sich immer wieder während der Fahrt der Fahrersitz selbstständig verstellt habe. Das Gericht war nach durchgeführter Beweisaufnahme vom Vorliegen dieses Mangels überzeugt.

Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 18.03.2011 veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 25.08.2010, Az. 13 O 637/08; rechtskräftig)

Der Fall

Foto: Fotolia, Dron

Der Kläger erwarb im Jahr 2007 ein Neufahrzeug beim beklagten Autohaus zu einem Kaufpreis von über 50.000,00 Euro. Das Fahrzeug hatte die Sonderausstattung "elektrische Sitzverstellung". Diese war so programmiert, dass sie sich auf die Körpergröße des Klägers von über 1,80 m sowie die seiner Ehefrau mit etwa 1,60 m je nach Benutzer einstellte. Bereits mehrere Wochen nach dem Kauf beanstandete der Kläger bei seinem Autohaus, dass die Sitzpositionsspeicher nicht ordnungsgemäß funktionieren würden.

Im Lauf eines Jahres wurden verschiedene Reparaturversuche seitens des Autohauses durchgeführt. Als diese aus Sicht des Klägers nicht zum Erfolg führten, trat er vom Kaufvertrag zurück und wollte den bezahlten Kaufpreis zurück. Nach Ansicht des Klägers war der Neuwagen mangelhaft, da der Sitz beim Fahren plötzlich die Positionen geändert habe.

Dies sei insbesondere beim Kläger problematisch gewesen, da er beim Wechsel in die für seine Frau vorgesehene Position gegen das Lenkrad gedrückt worden sei und die Pedale im Fußraum nicht mehr habe bedienen können. Die Beklagte behauptete, dass Fehlbedienungen des Klägers vorliegen würden. Das Landgericht Coburg gab der Klage jedoch statt, betont Schlemm.

Es war davon überzeugt, dass der Neuwagen den vom Kläger angegebenen Mangel hatte. Insbesondere glaubte es der Ehefrau des Klägers, die davon berichtete, dass sowohl ihr selbst als Fahrerin als auch Beifahrerin ein Wechsel des Fahrersitzes in eine andere Position ohne Zutun des Fahrers bzw. des Beifahrers passiert sei. Auch zwei Mitarbeiter des Autohauses bestätigten, dass es in ihrer Gegenwart einmal zu einer Fehlfunktion der Sitzverstellung gekommen sei.

Die Fehlerursache hätten sie jedoch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Diagnosegeräten nicht aufklären können. Der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige konnte im Rahmen seiner Untersuchung die Fehlfunktion der elektrischen Sitzverstellung weder bestätigen noch verneinen. Die Untersuchung beim Sachverständigen hatte einige Stunden gedauert, in denen die Fehlfunktion nicht auftrat.