Steuersünder aufgepasst

Nicht jede Selbstanzeige wirkt strafbefreiend

16.08.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Seit Inkrafttreten der neuen Abgabenordnung ist es schwerer und auch teurer, sich selbst anzuzeigen, sagt Andreas Hagenkötter.

Nach den angekauften CDs mit angeblichen Steuersündern im Jahr 2010 kam das Thema "Strafbefreiende Selbstanzeige" wieder auf die politische Tagesordnung. Die Moralisten störten sich schon immer an der Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erlangen zu können. Die Pragmatiker wollten an der Möglichkeit der schnellen Steuereinnahme ohne großen Ermittlungsaufwand festhalten.

Foto: Fotolia, Thomas Graf

Nun die gute Nachricht für Steuersünder: Bei der am 28.04.2011 vom Bundestag verabschiedeten und 02.05.2011 in Kraft getretenen Änderung des § 371 der Abgabenordnung (AO) haben sich die Pragmatiker durchgesetzt, allerdings wird es schwerer und teilweise teurerer, sich selbst anzuzeigen.

Im Folgenden die wichtigsten Änderungen:

Keine Teilselbstanzeige mehr

Künftig ist keine sog. Teilselbstanzeige mehr möglich. Bisher konnte man auch nur Teile seiner bisher falschen Angaben berichtigen und ging diesbezüglich straffrei aus. Damit ist nun endgültig Schluss. Nach einer grundlegenden Entscheidung des BGH vom 20.05.2010 (Az.: 1 StR 577/09) ist "eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit dann gegeben, wenn der Täter nunmehr vollständige und richtige Angaben - mithin reinen Tisch - macht". Das hat der Gesetzgeber nun in seine Änderung des § 371 AO aufgenommen. Man muss nun "in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigen".

Neue Sperrgründe

In einigen Fällen ist die Möglichkeit der Selbstanzeige ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber die Selbstanzeige quasi nicht mehr als freiwillig akzeptiert. Diese Sperrgründe wurden neu gefasst und liegen nun vor:

  • wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist (das ist neu);

  • wenn dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist;

  • wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist;

  • wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste;

  • wenn die nach § 370 Absatz 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 Euro je Tat übersteigt (das ist ebenfalls neu).

Das heißt allerdings nicht, dass in den genannten Fällen generell eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist. Es gilt einige Besonderheiten zu beachten, die sich in der Rechtsprechung der letzten Jahre entwickelt haben und die durch die aktuellen Gesetzesänderungen zu berücksichtigen sind. Da kann nur ein Fachmann weiterhelfen.