Geschäftsführer und Kündigungsschutz

GmbH-Chef soll rausfliegen - was nun?

12.07.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Dr. Christian Salzbrunn empfiehlt, eine Abfindungsklausel im Dienstvertrag zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer zu vereinbaren.

GmbH-Geschäftsführer sind als Organ der Gesellschaft keine Arbeitnehmer und genießen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG damit auch keinen Kündigungsschutz. In der Praxis besteht für viele GmbH-Geschäftsführer jedoch der Wunsch nach einer gewissen Sicherheit, dass der Dienstvertrag nicht jederzeit ohne Weiteres kündbar ist, dies vor allem dann, wenn sie aus einem Angestelltenverhältnis zum Geschäftsführer befördert werden. Dem Wunsch wird zumeist dadurch entsprochen, dass die Dienstverträge entweder über sehr lange Kündigungsfristen verfügen oder alternativ festgelegte Vertragslaufzeiten vereinbart werden, während derer eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.

Fraglich war bislang, ob darüber hinaus die Möglichkeit besteht, in einem Dienstvertrag mit dem GmbH-Geschäftsführer durch Vereinbarung den Kündigungsschutz nach den materiellen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes zu erreichen. Mit dieser Rechtsfrage musste sich der BGH in einem Urteil vom 10.05.2010 auseinandersetzen. Hier ging es um einen Geschäftsführerdienstvertrag vom 05.05.2004, der unter Ziff. 3 "Vertragsdauer/Kündigung" folgende Regelungen enthielt:

"Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Dieser Vertrag kann ab 01.06.2006 mit einer Kündigungsfrist von neun Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Für den Geschäftsführer gilt dieselbe Kündigungsfrist. Für die Kündigung gelten im Übrigen zu Gunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechts für Angestellte. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt".

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Zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer kam es jedoch zu Unstimmigkeiten, so dass dieser als Geschäftsführer abberufen wurde. Zudem erklärte die Gesellschaft mit Schreiben vom 16.02.2006 die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Anstellungsvertrages. Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer und begehrte vor den Zivilgerichten die Feststellung, dass der Vertrag nicht aufgelöst worden ist.