Filesharing im Web

Wer Filme online stellt, kann Urheberrechte verletzen

11.07.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Betreiber von Internet-Cafés sind auch für die - möglicherweise illegalen - Tauschbörsenaktivitäten ihrer Kunden verantwortlich.

Wer als Betreiber eines Internetcafés einen Internetanschluss öffentlich zugänglich macht, ist urheberrechtlich verantwortlich, wenn seine Kunden den Anschluss für die illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken wie Filmen und Musik nutzen.

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz unter Hinweis auf einen kürzlich veröffentlichten Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.11.2010 (Az. 310 O 433/10).

Der Fall

In dem durch die Hamburger Richter im Wege der einstweiligen Verfügung zu entscheidenden Fall ging es um die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung eines Filmes durch ein sog. Filesharing-System im Internet. Der Rechteinhaber hatte diesbezüglich den Betreiber eines Internetcafés, über dessen Internetanschluss der Film in die Online-Tauschbörse eingestellt wurde, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Foto: Fotolia, N Media

Nach Ansicht der hanseatischen Richter hatte der Internetcafé-Betreiber als Antragsgegner hier für die eingetretene Rechtsverletzung einzustehen. Auch wenn feststehe, dass der Film von einem der Kunden ins Internet gestellt worden sei, so hafte der Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Die Überlassung eines Internetzugangs an Dritte berge immer die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Internetzugang begangen werden.

Weiter stellte das Gericht heraus, dass dem Inhaber des Internetanschlusses Maßnahmen zu Verhinderung solcher Rechtsverletzungen möglich und zumutbar sind. So könne man insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports sperren, um einen Zugriff zu verhindern. Wer solche Maßnahmen nicht ergreift, müsse sich das widerrechtliche Verhalten der Nutzer des Anschlusses zurechnen lassen.