Arbeitsvertragliche Pflichtverletzung

Schlechtleistung des Arbeitnehmers - was tun?

22.06.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Welche Rechte hat der Arbeitgeber gegenüber einem Mitarbeiter, der schlechte Leistungen erbringt? Von Michael Henn und Christian Lentföhr

Welche Rechte hat der Arbeitgeber gegenüber einem Mitarbeiter, der schlechte Leistungen erbringt?

Grundsatz

Foto: demid - Fotolia.com

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gemäß § 280 I BGB zu Schadensersatz bei schuldhafter Schlechtleistung (= jegliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung außer verspäteter bzw. nicht geleisteter Arbeit) verpflichtet. Gemäß § 619a BGB trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Vertreten-Müssen des Arbeitnehmers bzgl. der Pflichtverletzung.

Da die vertragliche Hauptpflicht des Arbeitnehmers dienstvertraglicher Natur ist (= Leistung der Arbeit als solche und nicht werkvertraglich geschuldeter Erfolg der Arbeit), besteht anders als bei Nichtleistung bei Schlechtleistung kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers bzgl. der Vergütung.

Aufrechnung

Allerdings kann der Arbeitgeber mit seinem Schadensersatzanspruch im Rahmen der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO gemäß § 394 BGB gegen den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen.

Haftungsverteilung für Schäden

Unter dem Billigkeitsaspekt, dass der Arbeitnehmer regelmäßig einen etwaigen Schaden aufgrund Schlechtleistung wirtschaftlich viel schlechter als der Arbeitgeber verkraften kann bzw. versichern oder auf Kunden abwälzen kann, wurden in hierzu schwankender Rechtsprechung Grundsätze zu einer interessengerechten Risikoverteilung und Haftungsbeschränkung entwickelt.

Die Rechtsprechung geht von folgender Haftungsbeschränkung aus:

  • Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet dieser nicht.

  • Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Arbeitnehmer die Haftung bzgl. des vollen Schadens.

  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es nach den Grundsätzen des § 254 BGB zu einer Schadensaufteilung. Bei dieser Abwägung ist einer der Aspekte zur jeweiligen Zurechnung der Schadensrisiken die sogenannte Gefahrgeneigtheit der Arbeit. Die Rechtsprechung sieht dabei z.B. die Tätigkeit als Justitiar eines Unternehmens oder die Tätigkeit als Bürovorsteher eines Wirtschaftsprüfers im allgemeinen nicht als gefahrgeneigt an (LAG Frankfurt, DB 1988, 1702). Desweiteren ist eine Abwägung zu Billigkeit und Zumutbarkeit zu treffen unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten wie Lebensalter, Betriebszugehörigkeitsdauer, Familienverhältnisse, Gehaltshöhe und Stellung des Arbeitnehmers etc.

  • Gemäß § 619a BGB hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, wofür der Arbeitgeber die Beweislast trägt.

  • Mitverschulden des Arbeitgebers ist z.B. anzunehmen bei nicht ausreichender Organisation und Kontrolle, offensichtlichem Überfordern des Arbeitnehmers, Nichtbeachtung der zulässigen Arbeitszeiten, unterbliebener Versicherung.

  • Grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers wird bejaht z.B. in den Fällen des Alkoholgenusses über der Promillegrenze, Verschweigen von fehlender Fahrpraxis, Missachtung von Verkehrszeichen, Übermüdung.