Einwilligungserklärung unverzichtbar

Strenge rechtliche Anforderungen an Werbe-E-Mails

06.06.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Welche rechtlichen Vorschriften Unternehmen beachten müssen, sagen Dr. Sebastian Kraska, Alma Lena Fritz und Karola Berger.

Wie das IITR Institut für IT-Recht (www.iitr.de) mitteilt, hat das OLG Hamburg in einer Entscheidung die Linie der bisherigen Rechtsprechung bestätigt, nach der an eine wirksame Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten für E-Mail-Werbung strenge Anforderungen zu stellen sind. Wer im Internet der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zustimmt, sieht sich mit einer Vielzahl unterschiedlich formulierter Einwilligungsklauseln konfrontiert.

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Oftmals ist das Setzen eines Hakens auch Voraussetzung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel. So auch im hier zu besprechenden Fall. Die Flut von Werbe-E-Mails unterschiedlichsten Inhalts und Herkunft, die die Teilnehmer daraufhin oftmals erreicht, lässt sich aber durch die meisten Einwilligungserklärungen nicht legitimieren.

Warum ist eine Einwilligungserklärung nötig?

Grundsätzlich ist der Versand von Werbe-E-Mails als Nutzung personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu bewerten. Diese darf nach der Systematik des Datenschutzrechts nur mit der Einwilligung des Betroffenen oder aufgrund des Vorliegens einer einschlägigen Rechtsgrundlage erfolgen. Im Bereich des Direktmarketings, insbesondere hinsichtlich der Versendung von Werbe-E-Mails, besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass dies nur durch das Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen gerechtfertigt werden kann.

Die Einwilligung im Datenschutzrecht

§ 4a Abs. 1 BDSG behandelt die Einwilligung und legt fest, welchen Anforderungen eine wirksame Erklärung zu genügen hat: "Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.

Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben." Wenn eine wirksame Einwilligung nicht vorliegt und dennoch Werbe-E-Mails versendet werden, so stellen sich neben den datenschutzrechtlichen Besonderheiten insbesondere auch wettbewerbsrechtliche Probleme.

Umgang mit Spam-E-Mails

Die automatisierte Datenverarbeitung ermöglicht es ohne großen zeitlichen Aufwand, Werbung an eine Vielzahl von Empfängern zu versenden. Die meisten Verwender gehen dabei flächendeckend vor, so dass die Werbung keinerlei Bezug zur Mehrzahl der Adressaten aufweist und deshalb als störend empfunden werden kann.

Unerwünschte E-Mail-Werbung ("Spam") als Problem der Informationsgesellschaft fand Beachtung beim Erlass der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation). Art. 13 der Richtlinie beschäftigt sich mit unerbetenen Nachrichten und verfolgt das Ziel, Verbraucher vor solcher Werbung, in deren Empfang er nicht ausdrücklich und bewusst eingewilligt hat, zu schützen.