Kündigungsschutz greift nicht

Zu viele Privat-SMS mit Diensthandy - fristlos gekündigt

29.09.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Bewusst falsch abgerechnete Telefonkosten durch einen Arbeitnehmer berechtigen den Arbeitgeber zur außerordentlichen Entlassung.

Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegen einen Mitarbeiter, der bewusst Telefonkosten in Höhe von mindestens 123,12 Euro falsch abgerechnet hat, ist wirksam. Darauf verweist der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Kündigungsschutzrecht" des VdAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das soeben veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 18.11.2009 - 15 Sa 1588/09.

Der Fall

In dem Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1992 bei dem beklagten Landkreis beschäftigt. Als dem Kläger erstmals 1998 ein Diensthandy übergeben wurde, wies ihn der Vorgesetzte darauf hin, dass Privatgespräche zwar erlaubt seien, dies aber nicht übertrieben werden solle.

Quelle: Fotolia, D. Baker
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Ab dem 1. Januar 2007 galt bei dem Beklagten eine neue Dienstvereinbarung. Danach ist bei Handys die Einrichtung von Mailboxen nicht gestattet. Die Nutzung von anderen Diensten, ausgenommen SMS, ist ebenfalls nicht erlaubt. SMS dürfen nur in notwendigen Einzelfällen verschickt werden und eine private Nutzung der Handys ist nur "in dringenden Fällen" gestattet. Am 2. Januar 2007 fand eine interne Dienstbesprechung statt, an der der Kläger auch teilnahm. Auf die neue Dienstvereinbarung wurde hingewiesen.

Erstmals für den Monat Januar 2009 erhielt der Kläger zusätzlich das Deckblatt der Rechnung für die verursachten Handykosten. Aus diesem war ersichtlich, dass für den Monat 01/2009 447 SMS zum Nettopreis von 75,99 Euro zu vergüten waren. Darüber hinaus waren 4 MMS zu einem Nettopreis von 1,31 Euro aufgeführt. Ein Einzelnachweis über die SMS-Verbindungen erhielt der Kläger nie.

Der Kläger fragte die Sekretärin, wie die Gebühren zu berechnen seien, da nunmehr auch SMS-Gespräche aufgeführt seien. Die Sekretärin verwies ihn auf den Hinweis auf dem Informationsblatt, wonach diese Übersicht keine Zahlungsaufforderung sei, sondern ausschließlich der Information diene. Er solle wie immer abrechnen. Daraufhin übergab der Kläger seine Abrechnung. In dem Kästchen "Summe der privaten Gesprächs- und SMS-Kosten" hatte der Kläger 2,79 Euro eingetragen. Der Kläger erkundigte sich einen Tag später auch bei Herrn B., dem Leiter der TUIV, wegen des zusätzlich übergebenen Informationsblattes. Dieser entgegnete, dass auch die privaten SMS abzurechnen seien.