Probleme sind programmiert

Garantiewerbung im Online-Shop ist gefährlich

11.08.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Angabe von Garantien bei der Bewerbung von Produkten im Internet kann Garantieansprüche gegen den Verkäufer bewirken, sagt Johannes Richard.
Quelle: Fotolia, WoGi
Quelle: Fotolia, WoGi
Foto: Fotolia, WoGi

Die Angabe von Garantien bei der Bewerbung von Produkten im Internet stellt aus mehreren Gründen ein erhebliches Problem dar. Eine Garantie geht über die gesetzliche Gewährleistung hinaus und steht rechtlich neben der gesetzlichen Gewährleistung. Landläufig wird der Begriff der Garantie oftmals mit dem Begriff der Gewährleistung verwechselt. Aus Sicht des Verbrauchers ist immer dann, wenn ein Mangel auftritt, die "Garantie" einschlägig. Auch viele Verkäufer sehen dies nach unserer Erfahrung nicht anders. Rechtlich gesehen gibt es jedoch erhebliche Unterschiede zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der Garantie.

Die Rechtslage

So regelt § 443 Abs. 2 BGB bspw., dass bei Bestehen einer Garantie vermutet wird, dass bei einem Sachmangel die Garantie auch einschlägig ist. Ein weiteres Problem ist, dass es gemäß § 477 BGB Informationspflichten bei dem Bestehen von Garantien gibt, über die nach überwiegender Rechtsprechung auch im Internet informiert werden muss. Diese Informationspflichten sind derart umfangreich, dass nach unserer Auffassung eine rechtskonforme Garantiewerbung im Internet kaum möglich ist.