Renten- und Arbeitslosenversicherung

Beitragspflicht - trotz schlechter Rendite

04.08.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Fragestellung nach Äquivalenz von Beitrag und Leistung kann eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht begründen.

Renditeerwägungen können eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht begründen. Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) am 10.12.2009, Az.: L 8 KR 304/07.

Der Fall

Quelle: Fotolia, Phototom
Quelle: Fotolia, Phototom
Foto: Fotolia, Phototom

Im konkreten Fall ging es um einen Bankangestellten aus Frankfurt am Main. Wegen der Höhe seines Arbeitseinkommens ist der 35-jährige Mann nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Im Jahr 2004 beantragte er, auch von der Pflicht zur Beitragszahlung in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit zu werden.

Er begründete dies damit, dass seinen Beiträgen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüber stünden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die demografische Entwicklung in Deutschland. Durch die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre ergäbe sich zudem eine Negativrendite. Die Richter beider Instanzen bestätigten jedoch seine Versicherungspflicht, betont Henn.

Die Rechtslage

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung seien Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe ihres Arbeitseinkommens versicherungspflichtig. Dies verstoße - wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden habe - auch nicht gegen das Grundgesetz. Denn der Gesetzgeber verfolge mit der gesetzlichen Regelung einen legitimen Zweck. So diene die Versicherungspflicht neben dem Schutz der Betroffenen auch der Allgemeinheit, indem sie der Sozialhilfebedürftigkeit im Alter und bei Arbeitslosigkeit entgegen wirke.

Die vom Kläger aufgeworfene Fragestellung nach Äquivalenz von Beitrag und Leistung greife demgegenüber zu kurz, so die Darmstädter Richter. Die gesetzliche Rentenversicherung könne gesellschaftliche Solidarität besser realisieren als eine rein private Kapitallebensversicherung. So leiste sie einen sozialen Risikoausgleich zwischen Versicherten mit unterschiedlicher Lebenserwartung und unterschiedlichem Erwerbsminderungsrisiko sowie zwischen Versicherten mit und ohne Familienangehörigen.

Ferner erbringe sie Leistungen bei Erwerbsminderung, zur Rehabilitation sowie an Hinterbliebene und zahle den halben Beitrag zur Krankenversicherung. Auch die Arbeitslosenversicherung erbringe neben dem Arbeitslosengeld weitere Leistungen zum Beispiel zur Umschulung und Rehabilitation.