Bundesgerichtshof

Jeder muss sein WLAN angemessen absichern

12.05.2010
Von 
Thomas Cloer war Redakteur der Computerwoche.
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
BGH-Gebot: Du sollst Deinen WLAN-Router "angemessen" absichern.
BGH-Gebot: Du sollst Deinen WLAN-Router "angemessen" absichern.
Foto: AVM

Das hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden (Aktenzeichen: I ZR 121/08). Geklagt hatte die Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Dieser Titel war vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin forderte Unterlassung, Schadensersatz sowie die Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten im Vorfeld antragsgemäß, das Berufungsgericht wiederum wies später in zweiter Instanz die Klage zunächst ab. Der BGH hat nun heute das Berufungsurteil in punkto Unterlassungsantrag und Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten aufgehoben. Dabei nahmen die Richter an, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme.

Auch private Anschlussinhaber, so der BGH, müssten aber sehr wohl prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch "angemessene Sicherungsmaßnahmen" vor der Gefahr geschützt sei, dass unberechtigte Dritten diesen zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbrauchten. Privaten Betreibern eines Funknetzes könne zwar nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht beziehe sich aber zumindest auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich "marktüblichen Sicherungen".

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt, weil er es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen seines WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt hatte. Ein solcher Passwortschutz sei auch für private Wi-Fi-Nutzer bereits im Jahre 2006 "üblich und zumutbar" gewesen, habe "im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer" gelegen und sei mit keinen Mehrkosten verbunden gewesen, so der erste Zivilsenat.

Der Beklagte haftet laut Urteil deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Er kommt allerdings eher glimpflich davon - nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbarem Recht fallen maximal 100 Euro an. Die Haftung bestehe schon nach der ersten über den WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung.

Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung wurde vom Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht habe. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, und an dem habe es in dem konkreten Streitfall gefehlt.