Nicht jede Tätigkeit ist gesetzlich verboten

In der März-Sonne dösen oder der Ehefrau helfen?

02.03.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub nicht zwingend zur körperlichen Erholung nutzen, sondern dürfen im Geschäft des Ehegatten aushelfen.
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Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich mit Entscheidung vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Arbeitnehmer ihren Urlaub zwingend zur körperlichen Erholung nutzen müssen oder aber auch im Geschäft des Ehegatten aushelfen dürfen.

Geklagt, so der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hatte eine seit 2003 bei der Beklagten als Bürokauffrau Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden.

Ihr Ehemann stellt Keramikfiguren und Ähnliches her und vertreibt diese auf verschiedenen Märkten. Die Klägerin war vom 11. - 20.11.2008 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 01. bis 24.12.2008 hatte sie Urlaub. Während dieses Urlaubes wurde sie mehrfach auf einem Weihnachtsmarkt gesehen, auf dem sie Verkaufstätigkeiten ausübte.

Die Beklagte war nun der Auffassung, dass die Klägerin während ihres Urlaubes nicht auf dem Weihnachtsmarkt arbeiten durfte, weil dies dem Erholungszweck des Urlaubes zuwider laufe. Die Arbeit in der Kälte erhöhe zudem das Risiko einer Erkrankung. Die Beklagte mahnte die Klägerin daher am 02.12.2008 sowie am 08.12.2008 ab. Als die Klägerin ihre Verkaufstätigkeit auf dem Weihnachtsmarkt dennoch fortsetzte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristgerecht.

Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Mit der Berufung beantragte die Beklagte hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Sie machte zur Begründung geltend, dass das Ansehen des Geschäftsführers der Beklagten geschädigt würde, wenn die Klägerin gegenüber Kunden ihre zwischenzeitliche Abwesenheit mit dem von ihr gewonnenen Kündigungsschutzprozess begründen würde.

Die Berufung hatte jedoch keinen Erfolg, so betont Engelhardt.