Arbeitgeber kann sofort handeln

Das Wichtigste zur Verdachtskündigung

26.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Allein schon der Verdacht ist ausreichend, das zur Fortsetzung des Arbeitverhältnisses erforderliche Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zu zerstören.

Sie erinnern sich? Die fristlose Kündigung einer seit mehr als 30 Jahren beschäftigten Kassiererin wegen der unrechtmäßigen Verwendung von Leergutbons im Wert von 1,30 Euro zum eigenen Vorteil war gerechtfertigt. Damit bestätigten im vergangenen Jahr die Richter der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in ihrer Entscheidung vom 24.02.2009 (LAG Berlin-Brandenburg Az: 7 Sa 2017/08) das erstinstanzliche Urteil.

Medienwirksames Urteil

Fotolia, G. Krautberger
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Kaum ein landesarbeitsgerichtliches Urteil hat in den Medien in jüngster Zeit so viel Aufmerksamkeit erfahren wie dieses. Und wie so häufig ist die öffentliche Wahrnehmung der durchaus zutreffenden Rechtsprechung in den Medien - gewollt oder ungewollt - arg verzerrt. Dabei ist die Fallkonstellation einer Verdachtskündigung in der arbeitsrechtlichen Praxis keineswegs selten. Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow von der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

In dem Urteil ging es um die fristlose Kündigung einer langjährig beschäftigten Kassiererin in einem Supermarkt durch den Arbeitgeber. Der hatte den dringenden Verdacht, dass die Kassiererin im Dienst eine Straftat zum Nachteil des Arbeitgebers begangen habe. Konkret wurde ihr vorgeworfen, zwei Leergutbons im Wert 0,48 Euro und 0,82 Euro aus dem Kassenbüro entnommen und für sich eingelöst zu haben. Der Verdacht eines solchen Verhaltens stellt nach Auffassung des Gerichts einen wichtigen Grund i.S. des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, der zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtige.