Rechtliche Regeln für die Softwaremiete

02.05.2008
Von Jürgen Schneider

Kauf bricht nicht Miete

Der Anbieter ist seinerseits berechtigt, sein Unternehmen zu veräußern. Dies hat auf die abgeschlossenen Verträge keinen Einfluss. Der Erwerber der Firma des Anbieters tritt als "Vermieter" in sämtliche Rechte und Pflichten des Vertrages ein.

Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Wenn der Anbieter seine Leistungen vom Ausland aus anbietet oder der Server, auf dem die Software gespeichert ist, im Ausland steht, sollte man eine Regelung über das anwendbare Recht und den Gerichtsstand treffen.

Es genügen hierfür beispielsweise folgende Klauseln: "Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht" und "Gerichtsstand ist München".