Pornos, GEZ, Google und Abzocker

Urteile gegen ein rechtsfreies Internet

22.01.2009
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Joachim Hackmann ist Principal Consultant bei PAC – a teknowlogy Group company in München. Vorher war er viele Jahre lang als leitender Redakteur und Chefreporter bei der COMPUTERWOCHE tätig.
Die Gerichte sind immer häufiger gefordert, im Web angezettelte Rechtstreitigkeiten zu klären. Hier gibt es die Übersicht über wichtige Urteile des vergangenen Jahres.

Heute hat der Bundesgerichtshof über die Verwendung von Markennamen zur Online-Werbung entschieden. Konkret saß der BGH über die Adwords von Google zu Gericht. Die Adwords lassen sich von Werbetreibenden bei Google abonnieren. Gibt es Suchanfrage etwa zum Begriff "BMW", stellt Google kommerzielle Anzeigen von BMW-Händlern auf der Ergebnisseite dar. Sobald ein Web-Surfer den Anzeigen-Link anklickt, kassiert Google. Umstritten ist - um beim fiktiven Beispiel BMW zu verharren - ob jeder Autohändler beliebige Markennamen buchen darf. BMW-Autohäuser sehen es natürlich nicht gern, wenn ein VW-Händler, der möglicherweise einen alten BMW in Zahlung genommen hat und nun über das Web loswerden möchte, BMW als Adword nutzen darf.

Anlässlich der BGH-Entscheidung zu den Adwords haben wir einige Rechtsurteile zum Internet- und IT-Recht zusammengestellt. Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Köln hat die Auswahl erstellt und die Urteile kommentiert.

Insgesamt musste das Gericht heute zu drei Verfahren eine Einscheidung fällen. Zweimal zogen die Inhaber der Markennamen den Kürzen. Ein Fall wurde dem Europäischen Gerichtshof übergeben.

In dem noch nicht entschiedenen Fall hatte die Klägerin des Erotik-Shops "Bananabay" gegen eine Wettbewerberin geklagt, die diesen Begriff bei Google als Adword gebucht hatte. Beide werben mit Erotik-Artikeln, Bananabay wurde jedoch nur von der Klägerin als Marke registriert. Der BGH konnte sich nicht zu einer Entscheidung durchringen, ob hier eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Da das deutsche Recht auf harmonisiertem europäischen Recht beruht, muss der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Im zweiten Fall wurde die Klage des Markeninhabers abgewiesen. Hier standen sich zwei Anbieter von Leiterplatten gegenüber. Die Inhaberin der Marke "PCB-POOL" hatte geklagt, weil der Beklagte die Buchstabenkombination "pcb" bei Google gebucht hatte. PCB ist in Fachkreisen die englische Abkürzung für "printed circuit board". Das Gericht wertet das Akronym als beschreibende Angabe. Nur weil die Abkürzung Teil eines Markennamens sei, könne sie nicht verboten werden.

Das dritte Verfahren wurde unter anderem von der "Beta Layout GmbH" angestrengt. Ein Wettbewerber hatte den Begriff "Beta Layout" als Adword gebucht. Eine Unterlassung und Markenverletzung wurde wie bereits von anderen Gerichten zuvor verneint. Der Grund: Es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechselungsgefahr. Die Trefferliste, die bei der Suche nach "Beta Layout" angezeigt wird, ist vom Anzeigenblock mit gebuchtem Adword getrennt. Der Internet-Nutzer nehme nicht an, dass die Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Der Schutz von Unternehmensbezeichnungen beruht nicht auf harmonisiertem EU-Recht. Daher hat der BGH in diesem Fall entschieden.