Wer privat surft, riskiert den Job

18.07.2005
Von 
Alexandra Mesmer war bis Juli 2021 Redakteurin der Computerwoche, danach wechselte sie zu dem IT-Dienstleister MaibornWolff, wo sie derzeit als Head of Communications arbeitet.
Wer E-Mail und Internet am Arbeitsplatz privat nutzt, ahnt oft nicht, welche arbeitsrechtlichen Folgen das nach sich ziehen kann. Für eine Abmahnung reicht es manchmal schon, bei Ebay mitzusteigern.

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Freitagnachmittag. Holger Schulze (Name von der Redaktion geändert) hat seinen Schlips gelockert und mailt noch schnell die neuesten Gags zum Thema "Was Männer sich wünschen..." an die Kollegen, bevor er geht. Am Montag findet der Banker eine Abmahnung wegen unzulässiger Systemnutzung auf dem Schreibtisch. Grund: Eines der Powerpoint-Bildchen der Witzesammlung zeigte eine nackte Frau. Die schematische Comiczeichnung wertete die Bank als pornografisches Material, das nicht über das Firmennetz verbreitet werden darf.

Ebay, Weblogs und die arbeitsrechtlichen Folgen

"Typisch Bank, die verstehen halt keinen Spaß", möchte man einwerfen. Aber auch in anderen Unternehmen schafft der sorglose Umgang mit E-Mail und Internet Probleme. Dabei geht es weniger um spektakuläre Fälle, wenn sich Beschäftigte pornografisches, gewaltverherrlichendes oder nazistisches Material im Netz ansehen oder herunterladen. Viele Mitarbeiter sind sich nicht bewusst, welche arbeitsrechtlichen Folgen auch harmlose Aktivitäten im Netz nach sich ziehen können: Wer über den Firmen-PC auf seinen Ebay-Bietagenten zugreift, sich im Weblog über Gott und die Welt auslässt oder sich ein MP3-File herunterlädt, sollte wissen, ob sein Arbeitgeber die private Nutzung von E-Mail und Internet ausdrücklich gestattet. Ansonsten riskiert er eine Abmahnung und im wiederholten Fall eine Kündigung.

Die wenigsten Unternehmen erlauben ihren Mitarbeitern explizit, Internet und E-Mail während der Arbeitszeit privat zu nutzen. Das ist vor allem auf die rechtliche Lage zurückzuführen. Nach dem Telekommunikationsgesetz wird jedes Unternehmen, das die private Nutzung des E-Mail- und Internet-Zugangs erlaubt, zum professionellen Anbieter von Telekommunikationsdiensten. In dem Fall ist der Arbeitgeber zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet, was jegliche Überwachung der Inhalte und Verbindungsdaten der Internet- und E-Mail-Nutzung ausschließt.

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