(Zu viel) Privates Surfen kann den Job kosten

01.06.2007
Das Bundesarbeitsgericht hat gesprochen: Wer im Job zu viel privat surft, dem kann ohne Abmahnung gekündigt werden. Der Aufenthalt in der Grauzone ist gefährlich.

"Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt." Der erste Satz aus einer aktuellen Presseerklärung zu einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 31. Mai 2007- 2 AZR 200/06) klingt auf den ersten Blick harmloser, als er tatsächlich ist – für Arbeitnehmer beispielsweise, die am Arbeitsplatz privat surfen, auch wenn ihnen dies nicht ausdrücklich untersagt wurde. "Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen", führte das Gericht weiter aus.

Die Grauzone zwischen "erheblich" und "irrelevant" muss wie immer im Einzelfall entschieden werden: "Ob sie (die Pflichtverletzung, Anm. d. Red.) das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt unter anderem von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab." Das heißt: Je länger gesurft, desto leichter gefeuert. Wenn das ganze öffentlich und damit peinlich für die Firma wird, verringern sich die Chancen für den Mitarbeiter auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage weiter.

Gegen seine Kündigung geklagt hatte ein Bauleiter. "Für seine Tätigkeit stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung die Beklagte (sein Arbeitgeber, Anm. d. Red.) keine Vorgaben gemacht hatte", so das Bundesarbeitsgericht. Von dem PC wurden "häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen" und entsprechende Bilder darauf gespeichert, was in einer Kontrolle entdeckt worden war. Dem Bauleiter war fristgerecht gekündigt worden, ohne dass er vorher abgemahnt worden war. "Mit seiner Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt und die Vorwürfe bestritten." Der Arbeitgeber hatte als weiteres Argument ins Feld geführt, "der Kläger habe die während der privaten Internetnutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt und sich dies auch noch vergüten lassen" - in der Tat kein feiner Zug.

Das Verfahren hatte sich durch diverse Instanzen gezogen. "Ob der Kläger das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in kündigungsrelevanter Weise genutzt oder auch andere mit der Nutzung im Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen begangen hat, konnte mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden", berichtet das Bundesarbeitsgericht. Will sagen: Generell sind Kündigungen für privates Surfen auch ohne Abmahnung möglich, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten erheblich verletzt hat, was jeweils vom Arbeitsgericht zu prüfen ist. (ajf)