BGH zu Rapidshare: Filehoster haften unter Umständen für Rechtsverletzungen

Der BGH erkennt zwar das Geschäftsmodell Filehosting an, sieht aber unter Umständen Störerhaftung.

Der BGH erkennt zwar das Geschäftsmodell Filehosting an, sieht aber unter Umständen Störerhaftung.

Foto: BGH

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