Urteile im IT- und Internet-Recht


 
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Bildersuchmaschinen im Lichte des Urheberrechts
Der Fall: Das Oberlandesgericht Jena entschied mit Urteil vom 27. Februar 2008 über die Klage einer Künstlerin, die ihre Bilder auf einer Homepage ins Internet eingestellt hatte. Diese Bilder wurden als so genannte Thumbnails in der Trefferliste der Google Bildersuche angezeigt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und nahm Google daher auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidung: Das Gericht erachtet in den Thumbnails eine unfreie Umgestaltung des Originalwerkes, die der Zustimmung des Urhebers bedarf. Bearbeitungen sind nur dann ohne Einverständnis zulässig, wenn es sich um selbstständige Neuschöpfungen handelt. Dabei muss der Eindruck des Originalwerkes hinter dem neu erstellten Werk zurückbleiben. Thumbnails genügen dieser Anforderung nicht. Die Verkleinerung ist keine eigenschöpferische Leistung. Ausnahme könne ein Zitatzweck darstellen, wenn etwa eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Originalwerk stattfindet. Auch diese Anforderung erfüllt Googles Bildersuche nicht.

Das Gericht folgte auch nicht der Argumentation von Google, die Künstlerin habe automatisch ihre Einstellung zur Umgestaltung in Thumbnails erteilt, indem sie ihrer Bilder in das Internet ohne technische Schutzmaßnahmen gestellt habe. Derjenige, der Bilder ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass diese angesehen werden können.

Kein Unterlassungsanspruch gegen Google: Obwohl das Gericht die Herstellung und Verwertung der Thumbnails als urheberrechtswidrig einstufte, verneinte es dennoch einen Unterlassungsanspruch gegen Google. Es sah das Verhalten der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich an. Sie habe ihrer Homepage so optimiert, dass sie von der Suchmaschine leichter gefunden wird. Das widerspreche der Unterlassungeklage gegen Google.

Der Kommentar: Die Entscheidung des Gerichts könnte das Aus für Bildersuchmaschinen bedeuten. Andere Gerichte hatten in der Vergangenheit bereits anders entschieden und einen Urheberrechtsverstoß durch Thumbnails aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Vor diesem Hintergrund und zur Klärung der bestehenden Rechtsunsicherheiten ist es verständlich, dass Google nunmehr gegen das Urteil des OLG Jena Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hat. Bis zur Entscheidung des BGH bleibt das Thema „Thumbnails“ daher weiterhin spannend.
(Foto: Google)