Urteile im IT- und Internet-Recht


 
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Keine GEZ-Gebührenpflicht für gewerblich genutzten Internet-PC
Der Fall: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschied mit Urteil vom 19. November 2008 zur Rundfunkgebührenpflicht eines gewerblich genutzten, internetfähigen PCs. Der Kläger ist nebenberuflich als EDV-Spezialist und Programmentwickler tätig und übt diese Tätigkeit in dem Privathaus aus. Der Kläger machte geltend, der PC sei für seine Tätigkeit als EDV-Entwickler unverzichtbar und eine Nutzung des PCs als Radio oder Fernsehgerät finde nicht statt. Nachdem die GEZ dennoch Gebühren auch für den betrieblich genutzten PC erhob, wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht.

Die Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Es fehle eine zur Gebührenerhebung tragfähige Rechtsgrundlage. Der Bürger müsse erkennen können, für was und in welcher Höhe er mit Gebühren belastet werde. Die Rundfunkgebührenpflicht wird an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes geknüpft. Dies ist jede technische Einrichtung, die zur Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen geeignet ist. Ein vernünftiger Durchschnittsbürger verstehe darunter ein Gerät, das zumindest auch zum Empfang von Rundfunksendungen angeschafft worden sei. Dies sei bei einem gewerblich genutzten Internet-PC nicht der Fall. Zudem verneinte das Gericht auch deshalb eine Gebührenpflicht, weil der Kläger seine privaten Empfangsgeräte, die sich in demselben Haus befanden, angemeldet hatte. Damit gelte für den beruflich genutzten PC ohnehin die so genannte Zweitgerätefreiheit.

Der Kommentar: Die Gebührenpflicht von internetfähigen PCs löst eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen aus und ist stark umstritten. Die bisherige Rechtsprechung ist uneinheitlich. Bei Nichtmeldung der betrieblichen Internet-PCs besteht bis auf Weiteres neben dem Nachzahlungsrisiko daher auch die Gefahr eines Bußgeldes. Es muss daher regelmäßig mit einer Gebührenerhebung durch die GEZ gerechnet werden.