Entlassung und die Folgen

Zuständigkeit bei Kündigungsschutzklage

10.08.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Arbeitnehmer soll geschützt werden

Der EuGH stellt diesbezüglich fest, dass das Übereinkommen von Rom einen angemessenen Schutz des Arbeitnehmers als der wirtschaftlich schwächeren Arbeitsvertragspartei sicherstellen solle. Übt ein Arbeitnehmer daher seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten aus, sei das Übereinkommen von Rom so auszulegen, dass es die Anwendung des ersten Kriteriums gewährleiste, das auf das Recht des Staates verweist, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt, und somit auf das Recht des Orts, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt und in Ermangelung eines Mittelpunkts der Tätigkeit eines Arbeitnehmers auf das Recht des Orts, an dem er den größten Teil seiner Arbeit ausübt.

Mithin sei das Recht des Staates anwendbar, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübe, da das dortige geschäftliche, soziale und politische Umfeld seine Arbeitsleistung beeinflusse und dominiere. Aus diesem Grund müssten die dortigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen weitestgehend beachtet und eingehalten werden. Auf das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz habe, sei dann nicht abzustellen. Letzteres Kriterium sei erst dann heranzuziehen, wenn ein nationales Gericht das Recht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichte", nicht ermitteln könne.

Ein nationales Gericht habe daher das Kriterium des Ortes, an dem der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichte", weit auszulegen, wenn dieser seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten erbringe. Dabei muss es in Abhängigkeit von der Art und Weise dieser Tätigkeit, ihrem Wesen und der Branche sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigen, die kennzeichnend und prägend für diese Tätigkeit sind.

Unter Berücksichtigung dessen habe daher das nationale Gericht, also in der Angelegenheit von Herrn K., ders Berufungsgerichtshof Luxemburg, im vorliegenden Fall u. a. zu ermitteln, in welchem Staat sich der Ort befinde, von dem aus Herr K. seine Tätigkeit in Form von Transportfahrten erbringe, Anweisungen seines Arbeitgebers erhalte, seine Arbeit organisiere und an dem sich die Arbeitsmaterialien von Herrn K. befinden.