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Zuschlag bei Online-Auktionen ist nicht rechtsverbindlich

24.01.2000

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Das Landgericht Münster hat entschieden, dass bei privaten Online-Auktionen der Anbieter sein Produkt nicht zwingend dem Höchstbietenden überlassen muss. Eine private Online-Auktion falle nicht unter die Versteigerungsordnung. In der Urteilsbegründung hieß es, dass der Auktionator fehle und lediglich die zeitliche Begrenzung über das Höchstgebot entscheide. Deshalb entspreche das Schlussgebot nicht dem Zuschlag bei einer Versteigerung. Hintergrund war die Klage eines Bieters gegen ein Autohaus in Münster, das einen VW Passat im Wert von rund 55 000 Mark auf den Seiten von Ricardo.de angeboten hatte. Der Kläger hatte bei der fünf Tage laufenden Online-Versteigerung mit zirka 26 000 Mark das letzte und höchste Angebot abgegeben, das Fahrzeug aber nicht erhalten. Der Autohändler hatte argumentiert, dass das Gebot zu niedrig und der Wert des Neuwagens doppelt so

hoch sei. Ein Mindestgebot hatte er aber nicht angegeben.