Vertragsstrafe, statt pauschalierter Schadensersatz

Zusatz bei der Anwendung der BVB nach dem Urteil des BGH

29.11.1991

Der Bundesprichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 27. November 1990 entschieden, daß die Regelungen zum pauschalierten Schadensersatz in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) der öffentlichen Hand für die Beschaffüng von DV-Leistungen unwirksam sind, Konsequenterweise hat der Bundesminister des Inneren einen Vorschlag zur "Sprechlichen Neufassung ohne Änderung des bisherigen Regelungsinhalts" erarbeitet und mit Schreiben vom 3. September 1991 bekanntgegeben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz. Das heißt, daß man nicht nahezu beliebige Vereinbarungen zu Lasten des anderen Vertragspartners vereinbaren kann, wie das in einem individuell ausgehandelten Vertrag zulässig ist. Vielmehr muß der Verwender von AGB auf den anderen Vertragspartner eine gewisse Rücksicht nehmen. Was das im Detail bedeutet, beschäftigt die, Juristen seit Jahren und soll hier dahingestellt bleiben.

Die BVB der öffentlichen Hand sollten eigentlich keine Schwierigkeiten haben, der inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz standzuhalten. Sie sind als ausgewogene Bedingungen konzipierte und sie sind auch ausgewogen.

Das hat den Bundesgerichtshof im Urteil vom 27. November 1990 (X ZA 26/90) aber nicht davon abgehalten, die Regelungen der BVB über den pauschalierten Schadensersatz für unwirksam zu halten. Wenn man diese Regelungen in den BVB-Miete, -Kauf, -Wartung, Überlassung und -Pflege ganz isoliert betrachtet, kann man dem BGH zustimmen. Der BGH hat allerdings den Zusammenhang mit der grundsätzlichen Haftungseinschränkungsklausel in den BVB zugunsten des Auftragnahmers übersehen. Die BVB turr, anders kann man das kaum ausdrücken - erst einmal dem Auftragnehmer die Wohltat an, daß sie seine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit in Fällen des Verzugs und der Gewährleistung, also in den wichtigsten Fällen, ausschließen. Dafür soll er aber dann ein bißchen pauschalierten Schadensersatz zahlen, maximal 6,67 Prozent des Vertragswertes. Der BGH fand, diese 6,67 Prozent unanständig.

Das Urteil ist zwar falsch, aber rechtskräftig. Also war das Bundesministerium des Inneren gefordert. Es hat in den angesprochenen BVB-Typen die Worte "pauschalierter Schadensersatz" durch "Vertragsstrafe" ersetzt und eine Ergänzung zur Herabsetzung der Vertragsstrafe formuliert. Mit Schreiben vom 3. November 1991 hat es einen Satz Austauschblätter pro BVB-Typ verschickt. Insgesamt ist das sehr viel Papier.

Die meisten BVB-Anwender beziehen sich auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Es ist unpraktisch, nun mit bisherigem Text und umfangreichem Zusatztext zu arbeiten. Deswegen schlage ich folgendes vor, was rechtlich dieselbe Wirkung hat: In jedem Vertrag wird die folgende Formulierung aufgenommen; das kann zum Beispiel am Ende des Formularsatzes unter "Änderungen und Ergänzungen" erfolgen: "Die Vertragspartner vereinbaren, daß die Worte pauschalierter Schadensersatz in den BVB für ... (einschlägiger Typ) durch das Wort, Vertragsstrafe ersetzt wird. Die Regelungen des ° 343 BGB über die Herabsetzung der Vertragsstrafe bleiben von den Regelungen in dem BVB unberührt."

Man kann das auch an den Anfang setzen, wenn dort geregelt wird, daß der einschlägige BVB-Typ ergänzend gilt.

Die Euphorisierung des Wortlautes, die das Bundesministerium des Inneren vorgenommen hat, geht damit verloren. Das schadet aber nichts.

Klarzustellen ist, daß dieser Vorschlag nicht für Verträge nach BVB-Erstellung und Planung gilt.

Im übrigen enthält das Schreiben des Bundesministeriums des Inneren eine frohe Botschaft: Es handele sich bei dem Vorschlag nur um eine "Übergangslösung", die bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten "Besondere Vertragsbedingungen für IT-Leistungen (ausgenommen Planung und Erstellung)" gelten solle. Die Überarbeitung mancher veralteter BVB-Typen ist also soweit fortgeschritten, daß die neuen BVB schon vorangekündigt werden.

*Dipl.-Volkswirt. Dr. Christoph Zahrnt, Rechtsanwalt in Neckargemund, befaßt sich ausschließlich mit Fragen des DV-Vertragsrechts und des Softwareschutzes.