Abnahme der Werkleistung im Werkvartragsrecht entscheidend:

Zurückhaltung bei der Abnahme von Software

02.06.1989

Im Werkvertragsrecht des BGB kommt der Abnahme der Werkleistung eine entscheidende Bedeutung zu. Die Abnahme bedeutet nämlich die Anerkennung der Werkleistung als der Hauptsache nach vertragsgemäße Erfüllung. Wenn nun Standard-Software auf die individuellen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten wird, sind die Beziehungen zwischen Lieferant und Kunden nach Werkvertragsrecht zu beurteilen.

Heute besteht Einigkeit darüber, daß auch Software abnahmefähig ist. Hierfür spricht, daß ein Programm, das an sich eine geistige Leistung darstellt, nicht vollständig im Bereich des Immateriellen verbleibt, sondern in einem körperlichen Gegenstand seinen Ausdruck findet. Der Inhalt der geistigen Leistung kann materiell erfaßt werden, weil der Gebrauch der Software zu gegenständlichen und visuell erfaßbaren Ergebnissen führt (Computerausdrucke, Bildschirmauszüge).

Ausreichend langer Einsatz in der Praxis

Bei dieser Ausgangslage hat sich das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 12. 12. 1988 - 31 U 104/87 - mit der Frage befaßt, ob und wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten das Problem der Abnahme regeln können. In dem fraglichen Falle sahen die Geschäftsbedingungen vor, daß der Kunde die Software unverzüglich nach Übergabe durch Unterzeichnung einer Übergabeerklärung abzunehmen hatte.

Wenn der Kunde diese Übergabeerklärung nicht unterzeichnete, so sollte nach den Geschäftsbedingungen die Software bei Einsatz durch den Kunden, spätestens jedoch vier Wochen nach tatsächlicher Übernahme als abgenommen gelten. Diese Regelungen waren gemäß ° 9 Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, weil sie den Kunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten.

Es entspricht schließlich allgemeiner Auffassung, daß die Gebrauchsfähigkeit von Software erst nach einiger Zeit beurteilt werden kann. Die Verwendungsfähigkeit erweist sich erst nach ausreichend langem Einsatz in der Praxis. Hiermit unvereinbar ist es, den Kunden schon bei Übergabe zu einer Abnahmeerklärung zu verpflichten. Ferner werden die Rechte des Kunden nicht ausreichend gewahrt, wenn die Software "bei Einsatz" als abgenommen gelten soll. Diese Regelung ließ mindestens nicht mit ausreichender Klarheit erkennen, daß als "Einsatz" erst der Einsatz nach ausreichend langer Erprobungszeit in Frage kam. Solche Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

So kam es darauf an, ob die Abnahme anderweitig eingetreten war. Insoweit ist davon auszugehen, daß die Abnahme nicht ausdrücklich erklärt werden muß. Sie kann durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck gebracht werden. Erforderlich ist nur, daß die Billigung dem Lieferanten gegenüber zum Ausdruck gebracht wird. In dem fraglichen Falle hatte der Kunde aber nicht nur das vereinbarte Entgelt gezahlt, sondern zusätzlich schriftlich erklärt, mit der Lieferung grundsätzlich zufrieden zu sein. Mithin lag die Abnahme vor.

Da der Kunde die Individual-Software abgenommen hatte, konnte er nicht mit Erfolg die Auffassung vertreten, der Vertrag wäre noch nicht erfüllt worden und der Lieferant wäre im Verzuge. Aufgrund der Abnahme beschränkte sich die Haftung des Lieferanten vielmehr auf die Gewährleistungsansprüche nach ° 633 BGB.

Vielleich war der Kunde objektiv zur Wandlung, das heißt zur Rückgängigmachung des Vertrages berechtigt. Jedoch verjährt der Anspruch auf Wandlung in sechs Monaten. Die Wandlung war aber erst nach Ablauf dieses Zeitraums erklärt worden. Damit war auf jeden Fall Verjährung eingetreten. So standen dem Kunden gegen den Lieferanten keine Ansprüche mehr zu.