Zur Position des BDSG im Einigungsvertrag

05.10.1990

Durchforstet der am Datenschutz Interessierte den Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands, um sich zu informieren, wie es mit dem Datenschutz im geeinten Deutschland weitergehen soll, wird er eine interessante Feststellung machen. Er wird eine diesbezügliche Regelung unter den vermuteten Stichworten nicht finden.

Erinnert an den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion, in dem der Datenschutz unter Artikel 4 Abs. 3 mit einer eigenen Regelung bedacht wurde, wird der Suchende zunächst den Einigungsvertrag auch auf eine entsprechende Bestimmung untersuchen. Denn was einmal so wichtig war, daß es im ersten Staatsvertrag eine vorläufige Regelung erfuhr, das müßte doch im zweiten Staatsvertrag eine ähnlich gewichtige endgültige Regelung erhalten.

Mitnichten! Kein Wort im zweiten Staatsvertrag über den Datenschutz.

Hat er an Bedeutung verloren?

Aber es gibt ja noch die umfangreiche Anlage zum Staatsvertrag. Doch wie die Sache angehen, um schnell das verlorene Kind zu finden?

Die Anlage zum Einigungsvertrag enthält besondere Bestimmungen zur Überleitung von Bundesrecht, wobei die entsprechenden Rechtsvorschriften nach den Geschäftsbereichen der zuständigen Ministerien geordnet sind.

Also müßte doch hier etwas zu finden sein, denn zumindest ist zu regeln, was mit der Übergangsregelung des ersten Staatsvertrages geschieht.

Der Suchende verfällt sofort auf den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Schließlich ist ihm bekannt, daß man dort seit Jahren Entwürfe zur Novellierung des BDSG erarbeitet.

Er schlägt die entsprechenden Seiten auf und stellt fest, daß

die Untergliederung in Sachgebiete ihm die Suche erleichtert. Als "Sachgebiet A" wird das Staats- und Verfassungsrecht benannt.

Bei diesem Stichwort fallen dem schon seit längerem mit der Materie Beschäftigten vielleicht die Worte des damaligen Bundesinnenministers Genscher ein, der bei der Anhörung zum Referentenentwurf des BDSG im November 1972 das zu erarbeitende Gesetz als "Grundgesetz des Datenschutzes" bezeichnete. Diese Bezeichnung wurde seither häufig im Zusammenhang mit dem BDSG aufgegriffen.

Jüngere werden sich an die Diskussionen um das "Volkszählungsurteil" des Bundesverfassungsgerichts erinnern, in dem das "informationelle Selbstbestimmungsrecht" näher umrissen und in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gestellt wurde. Und dann die Diskussionen, ob man dieses Recht nicht zum Grundrecht erheben solle.

Doch der so Motivierte wird unter dem Katalog des "Sachgebietes A" nicht fündig werden. Offenbar mißt die Bundesregierung dem Datenschutz doch geringere Bedeutung zu.

Aber besinnen wir uns darauf, was das BDSG regelt. Es bestimmt zum einen, wie die Bundesverwaltung mit den bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten umzugehen hat.

Damit ist das Stichwort für das "Sachgebiet B" gefallen: Verwaltung. Das BDSG ein Verfahrensgesetz für die öffentliche Verwaltung des Bundes. Für den aus der freien Wirtschaft stammenden Suchenden ein ungewöhnlicher, aber systematisch richtiger Gedanke. Die innerlich nagenden Zweifel behalten jedoch recht: Auch hier ist keine Rede vom BDSG.

Wo aber dann?

Das BDSG beinhaltet auch Regelungen für den nicht-öffentlichen Bereich und berührt damit die Wirtschaft - das heißt, die oft angesprochene soziale Marktwirtschaft. Diese hat ja bei beiden Staatsverträgen einen besonderen Stellenwert. Als dessen Ausprägung gesteht ihr Art. 1 Abs. 3 des ersten Staatsvertrages grundsätzlich volle Freizügigkeit von Arbeit, Kapital, Gütern und Dienstleistungen zu.

Sollte die Bundesregierung auf diesen Passus geschaut haben und das BDSG als ein diese wirtschaftliche Freizügigkeit einschränkendes Gesetz erkannt haben? Hat sie etwa, um diesen wirtschaftslenkenden Einfluß deutlich zu machen, das BDSG dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft zugeschlagen? Deutet sich hier ein politisches Signal für eine Zweiteilung des BDSG, und zwar in einen öffentlich-rechtlichen und einen privat-rechtlichen Teil, an? Doch ein Blick in den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministers zerstreut alle Spekulationen.

Hat die Bundesregierung den Datenschutz vergessen?

Vielleicht haben wir den falschen Ansatz gewählt. Erinnern wir uns der Worte des damaligen Bundespräsidenten Scheel, der, um die Gefahren einer an sich harmlosen Technik zu verdeutlichen, unter anderem ausführte: "... Computer sind gut - die durch sie mögliche Kontrolle jeden Bürgers bedroht die Freiheit."

War das der Grund, warum die Novelle des BDSG in ein Paket mit dem Gesetz über den Verfassungsschutz, dem militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst eingebunden wurde?

Aber nein, in der Begründung zum Regierungsentwurf des BDSG hat die Bundesregierung ausdrücklich davor gewarnt, die Datenverarbeitung zu verteufeln. Bestimmt hat es ganz andere Gründe, daß das "Grundgesetz des Datenschutzes" in die Nähe von Verfassungsschutz, MAD und BND gerückt ist.

Vielleicht liegt aber doch kein Irrtum vor? Schauen wir unter dem "Sachgebiet C" des Geschäftsbereichs des Innenministeriums "Öffentliche Sicherheit" nach.

Hier wird das Waffengesetz geregelt. Und dann das Sprengstoffgesetz. Und das BKA. Und dann ... halt! Tatsächlich, das BDSG!

Hat die Bundesregierung ihre Meinung geändert und sieht in der Datenverarbeitung einen die öffentliche Sicherheit gefährdenden Sprengstoff? - Und folgt ihr dabei auch noch das westdeutsche Parlament? Offenbar!