BGH

Zukunft von Internet-Videorekordern weiter offen

11.04.2013
Die Zukunft von Internet-Videorekordern bleibt rechtlich weiter unklar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Rechtsstreit über Urheberrechtsverletzungen zwischen den Privatsendern RTL und Sat.1 auf der einen und zwei Anbietern von Internetrekordern auf der anderen Seite am Donnerstag nicht endgültig entschieden, sondern die Fälle an die Vorinstanz zurück verwiesen (Az.: I ZR 152/11 u.a.). Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden müsse klären, ob die Fernsehsender den Anbietern nicht das Recht einräumen müssen, gegen Lizenzgebühren ihre Dienste anbieten zu dürfen, hieß es.

Damit geht der Streit zwischen Fernsehsendern und Anbietern von Internetrekordern in die sechste Runde. Der BGH hatte den Fall bereits 2009 an das OLG Dresden zurück verwiesen. Dieses entschied daraufhin zugunsten der Fernsehsender. Die beklagten Unternehmen wollten daraufhin einen Lizenzvertrag mit RTL und Sat.1 abschließen. (dpa/tc)

Langer Streit um Online-Videorekorder

Der Streit um die Rechtmäßigkeit von Online-Videorekordern zieht sich schon viele Jahre hin. Im wesentlichen geht es dabei um Sende- und Urheberrechtsfragen. Vor allem die privaten Sender der ProSiebenSat.1- und der RTL-Gruppe waren gegen verschiedene Anbieter vor Gericht gezogen. Sie sehen unter anderem ihr zustehendes Recht zur Weitersendung ihrer eigenen Inhalte durch Dritte verletzt. Zudem ist ihnen auch eine Funktion mancher Anbieter ein Dorn im Auge, mit der sich Werbeblöcke automatisch ausfiltern lassen.

Im Prinzip funktioniert ein Online-Videorekorder so wie ein ganz normaler Videorekorder, der direkt an den Fernseher angeschlossen wird. Angebote wie Save.tv, Shift.tv, Bong.tv oder Onlinetvrecorder.com sind in der Regel Browser-basiert und empfangen das Fernsehsignal über den terrestrischen oder Satellitenweg. Über elektronische Programmführer im Netz können Nutzer einzelne Sendungen auswählen, aufzeichnen lassen und sie später per Streaming beliebig oft ansehen oder auf den PC herunterladen. Manche Dienste sind in ihren Grundfunktionen kostenlos, andere erheben eine monatliche Grundgebühr von den Nutzern.

Vor nicht ganz zwei Jahren hatte das Oberlandesgericht Dresden bereits in dem Streit zwischen RTL und Save.tv ein Urteil gefällt. Danach ist die Aufnahme durch den Nutzer von dem Recht der Privatkopie gedeckt. Das Gericht befand allerdings, dass es sich bei dem Verfahren von Save.tv selbst um eine unerlaubte Weitersendung handele. Auch in Sachen Shift.tv urteilte das Berufungsgericht zuletzt ähnlich, nämlich dass die Nutzung als legale Privatkopie zwar rechtens sei, die technische Übermittlung durch den Anbieter aber das Senderecht des TV-Senders verletze.