Kündigungsschutz greift nicht

Zu viele Privat-SMS mit Diensthandy - fristlos gekündigt

29.09.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

1.400 private SMS versandt

Im weiteren Verlauf wurde sodann anlässlich der Überprüfungen der Abrechnung des Diensthandys festgestellt, dass der Kläger in den Monaten 09/08 bis 02/09 rd. 1.400 private SMS versandt hatte, die Kosten von mehr als 220.-- Euro verursacht hatte, er jedoch insgesamt in den Monaten nur rd. 12,50 Euro für private Zwecke angegeben hatte.

Daraufhin zur Rede gestellt, behauptete der Kläger fälschlicherweise, dass die SMS dienstlich verursacht gewesen seien. Telefonkosten in Höhe von mindestens 123,12 Euro konnten ihm jedoch sodann als privat veranlasst nachgewiesen werden. Hierauf wurde dem Kläger die außerordentlich, fristlos gekündigt, hilfsweise ordentlich, wogegen er vor Gericht zog.

Jedoch ohne Erfolg, wie Kroll betont. Sowohl das Arbeitsgericht Neuruppin in erster Instanz als auch nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Kündigungsschutzklage ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein erwiesener Spesenbetrug einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB bilden. Der Arbeitnehmer habe die angefallenen Spesen grundsätzlich korrekt abzurechnen. Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung und dies gelte auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handele.

Durch umfangreiche und nicht abgerechnete Privatgespräche verletze der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten und die Vermögensinteressen des Arbeitgebers erheblich, was ebenfalls Grund für eine außerordentliche Kündigung sein könne.