Übersehbare Schriftform kann teuer werden:

Zirkapreis heißt höchstens 110 Prozent

16.11.1984

Tägliche Praxis: Der Aufwand für die Erstellung oder die Umstellung von Programmen erhöht sich während der Arbeit laufend; der Auftragnehmer sorgt nicht für schriftliche Ergänzungsaufträge. Das Landgericht Köln ließ Ihn auf dem Mehraufwand sitzen, weil Im Vertrag Schriftform vereinbart war. Das sollte jeder Auftragnehmer In seiner täglichen Praxis berücksichtigen.

Ebenso wichtig an diesem Urteil des LG Köln vom 15. März 1982 (90 O 253/82) ist, was das Gericht zu einem Ca.-Preis ausgeführt hat: Auch wenn der Auftragnehmer einen wesentlich höheren Aufwand hat, kann er höchstens 1 1 0 % des vereinbarten Ca.-Preises verlangen. Es handelt sich also nicht um einen (unverbindlichen) Kostenanschlag, der innerhalb von Vergütung nach Aufwand zu berücksichtigen wäre, sondern um eine Art Pauschalpreis.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Systemhaus, schloß mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung eines Bürocomputers unter Einschaltung einer Leasinggesellschaft sowie einen Vertrag über die Lieferung von Standardprogrammen.

"Weiter sollte die Klägerin die bei der Beklagten vorhandenen sonstigen Programme von ...-Cobol in ANS-Cobol auf Stundenbasis umsetzen (je Programm zirka 1 Stunde zu 120,- DM/Stunde)."

Es sollten 57 Programme umgestellt werden. Die Klägerin klagte neben der Überlassungsvergütung für die Standardprogramme 589 Arbeitsstunden für die Umstellung ein.

"Die Klägerin behauptet, entgegen der ursprünglichen Annahe hätte die ursprüngliche Arbeitszeit für die Umstellung der Programme von einer Stunde pro Programm nicht ausgereicht. Es hätten bei der Umstellung Komplettierungen und Aktualisierungen vorgenommen werden müssen. In den Programmen der Beklagten seien erhebliche Fehler gewesen, die hätten beseitigt werden müssen. Auch hätten die Satzaufbauten in den Beklagten-Programmen gefehlt. Schließlich habe die Beklagte weitere Programme gewünscht und auch Installations- und Einarbeitungen in Anspruch genommen.

Die Beklagte sei von den Mitarbeitern der Klägerin vor und bei Erbringung aller dieser Mehrleistungen darauf hingewiesen worden, daß diese Arbeiten nur gegen besondere Bezahlungen erbracht werden könnten. Auch habe die Beklagte vor der Erstellung der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten 'Konvertierungsprogramm' und 'Einleseprogramm' die Erklärung des Mitarbeiters K 1 der Klägerin, diese Mehrarbeiten mußten vergütet werden, kommentiert: 'Das könne sie nicht ändern.' Dasselbe habe die Beklagte erklärt, als sie von dem Mitarbeiter K 1 der Klägerin darauf hingewiesen worden sei, daß sie mit einer Umstellungszeit von 1 Stunde pro Programm nicht auskomme und daß die Beseitigung der Fehler ebenfalls berechnet werden müsse. Die Beklagte habe insoweit noch hinzugesetzt, die Klägerin müsse die Mehraufwendungen dann berechnen."

Das Gericht gab der Klage nur hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung der Standardprogramme und hinsichtlich 57 plus 10 Prozent Arbeitsstunden statt.

Entscheidungsgründe:

... c) Die Klägerin kann jedoch nur diejenigen Leistungen bezahlt verlangen, die Gegenstand der Software-Verträge sind. Das sind die Standardsoftware sowie die Umsetzung der Beklagten-Programme von. . . - Cobol in ANS-Cobol auf Stundenbasis (je Programm zirka eine Stunde zu 120,- DM/Stunde).

Insbesondere erstreckt sich der Software-Vertrag vom 6. 4. 81 auch nur auf eine zu erbringende Leistung von zirka einer Stunde pro umzusetzendes Programm. Dieser ausdrückliche Hinweis in dem Vertrag wäre nämlich überflüssig, wenn es der Klägerin eingeräumt worden wäre, unbegrenzt viele notwendige - Stunden für die Umsetzung der Programme aufzuwenden und zu berechnen. Diese Begrenzung der Leistung auf eine Stunde pro Programm ist im Zusammenhang zu sehen mit den Vertragsbestandteil gewordenen Software-AGB, in denen es unter 'Preise und Zahlungsbedingungen' unter anderem heißt:

'Übersteigt die Leistung für die Erstellung Pflege und Nutzung der Software die vereinbarten Preise in erheblichem Umfang, so ist die (Klägerin) berechtigt, unter Zugrundelegung des tatsächlichen Aufwandes ein neues Preisangebot vorzulegen. Wird dieses Preisangebot durch den Auftraggeber nicht angenommen, so steht der (Klägerin) ein vertragliches Rücktrittsrecht zu. . . .' .

Danach ist also immer dann ein Nachtragsangebot einzuholen, wenn im Vertrag nicht erfaßte Arbeiten in erheblichem Umfange notwendig werden. Diese Voraussetzung trifft für sämtliche Mehrleistungen der Klägerin zu, insbesondere soweit sie mehr als eine Stunde für das Umsetzen der Programme benötigte, soweit Fehler in den vorhandenen Beklagten-Programme beseitigt wurden, soweit die Klägerin weitere Programme erstellte und soweit die Klägerin Installations- und Einarbeitungsleistungen erbrachte. Bezüglich Letzterer weisen die Software-AGB Klägerin ausdrücklich darauf hin, daß diese Arbeiten zusätzlich vergütet werden müssen. Dann ist aber auch ein gesonderter Vertrag hierüber erforderlich.

Die Klägerin hat nicht dargetan, daß sich die Parteien über die Erblindung der zusätzlichen Leistungen einigten. Nach Absatz 1 der Software-AGB der Klägerin ist Schriftform erforderlich. Die Klägerin kann sich insoweit lediglich auf angeblich mündliche Vereinbarungen berufen. Dieser Vortrag reicht jedoch vorliegend nicht aus, um den Abschluß wirksamer weiterer vertraglicher Abreden darzutun.

Die Kammer vertritt hierzu im Anschluß an die Rechtsprechung des OLG Köln (Urteil vom 29. 10. 75 - 2 U 33/75 -) folgende Rechtsansicht: Haben Kaufleute einen Schriftvertrag mit der Maßgabe geschlossen, daß mündliche Nebenarbeiten unverbindlich sein sollen, dann ist die bloße Behauptung, mündliche Nebenabreden seien getroffen worden, rechtsunerheblich und veranlaßt keine Beweisaufnahme. Es muß vielmehr im einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt werden, daß die Parteien den vereinbarten Formzwang zugleich mit der mündlichen Abrede formlos aufheben wollten. Dies ist im Zweifel nicht anzunehmen, sondern nach der Lebenserfahrung ist im Gegenteil davon auszugehen, daß bei Vereinbarung der Schriftform auch nur der schriftlich formulierte Vertragstext für die Rechte und Pflichten der Vertragschließenden maßgebend sein soll (siehe OLG Köln a.a.O.).

Die Klägerin hat weder angegeben, welcher abschlußberechtigte Vertreter der Beklagten die Zusatzaufträge erteilt haben soll, noch daß sich die Parteien hierbei auch über die Aufhebung des Formzwanges einigten. Allerdings kann eine solche Einigung auch stillschweigend erfolgen. Vorliegend bestehen hierfür jedoch keine genügenden Anhaltspunkte. allein durch die - von der Klägerin behauptete - Tatsache, daß die Klägerin die Beklagtenmitarbeiter darauf hinwies, die zusätzlichen Leistungen müßten bezahlt werden, kam noch kein Vertrag auf Aufhebung der Schriftform zustande. Dasselbe gilt für die von der Klägerin behaupteten Äußerungen der Beklagten, die Berechnung zusätzlicher Arbeiten 'könne sie nicht ändern' und die 'Klägerin müsse dann die Mehraufwendungen berechnen'. Solche angeblichen Äußerungen von Beklagtenmitarbeitern sind zu allgemein, als daß aus ihnen schon ein Vertragsabschluß und nicht nur der Hinweis auf ein von der Klägerin zu unterbreitendes Nachtragsangebot gesehen werden könnte. Wenn trotz vereinbarter Schriftformklausel eine formfreie Absprache gelten soll, so muß die Aufhebung der Schriftform klar erkennbar sein, wenn nicht der Zweck der Schriftformvereinbarung, immer Klarheit über den Vertragsinhalt zu haben, völlig ausgehöhlt werden soll (vgl. BGH Betrieb, 76, 1328).

Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (° 242 BGB), wenn sich die Beklagte auf die fehlende Schriftform beruft, nachdem die Klägerin die -Zusatzleistungen ohne vertragliche Grundlage erbrachte: Der allgemeine Arglisteinwand gilt zwar auch gegenüber vertraglich vereinbarter Formstrenge (BGH a.a.O. Seite 1329 mit weiteren Nachweisen). Jedoch kommt er hier nur zum Zuge, wenn besondere Umstände das rechtfertigen. Hier, wie in den Fällen gesetzlicher Formvorschriften, ist entscheidend, welchem Zweck die Formvorschrift dient und welche Bedeutung ihr die Vertragsschließenden beigemessen haben. Gerade bei Softwareabreden kommt es bekanntermaßen immer wieder zu Differenzen der Vertragsparteien über den Umfang kostenloser oder mit der vereinbarten Gegenleistung abgegoltener Arbeiten. Auch werden immer wieder Sonderkonditionen für Sonderleistungen und Mehraufträge eingeräumt, wenn eine gewisse Mindest- oder Grundausstattung geliefert wird. Letzteres gilt insbesondere für

Einarbeitungsfreistunden. So hatte vorliegend gerade auch für die Beklagte die Schriftlichkeitsklausel die besondere Bedeutung, möglichst eindeutige Klarheit über ihre Rechte und Pflichten zu erhalten und ihr die Gelegenheit zu verschaffen, vor der wirksamen Bestellung von Mehrleistungen alle Verhandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und günstige Konditionen zu erhalten. Die Klägerin könnte nicht davon ausgehen, die beklagte werde die Mehrleistungen auch tatsächlich bestellen, wenn bei Erbringung der Leistungen ersichtlich wird, daß die gesamte Software dadurch rund dreimal so teuer würde, als ursprünglich bestellt. Die Beklagte handelt deshalb nicht schon deshalb arglistig, weil sie sich nunmehr auf die Schriftlichkeitsklausel beruft.

d) Zwischen den Parteien ist deshalb wie folgt abzurechnen: ... Für die Umsetzung der Beklagtenprogramme ist von 57 Stunden auszugehen. Da der Software-Vertrag vom 6. 4. 81 der Klägerin eine Arbeitszeit von zirka einer Stunde pro Programm zubilligt, war ihr eine leichte Überschreitung eingeräumt worden. Nach Ansicht des Gerichts durften 10 Prozent überschritten werden.

Anmerkung:

Die Ausführungen des Gerichts zur Schriftform sollten jeden Softwarelieferanten dazu anhalten, künftig mit Auftragsbuch zu arbeiten. Meines Erachtens kann die zitierte Rechtsprechung des OLG Köln zu Nebenabreden bei (!) Vertragsschluß nicht unbesehen auf Änderungen von Programmieraufträgen übertragen werden: In der Hektik der Projektdurchführung wird die vereinbarte Schriftform oft ganz außer acht gelassen.