Sozialversicherung und Co.

Zeitarbeitnehmer - Achtung, Lohnnachforderungen

03.11.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Tariffähigkeit umstritten

Seit der Gründung der CGZP war ihre Tariffähigkeit jedoch sehr umstritten. Die Berliner Senatsverwaltung und die Gewerkschaft ver.di führten nun ein Beschlussverfahren durch und erstritten in letzter Instanz vor dem BAG am 14.12.2010 einen Beschluss, wonach die CGZP gerade keine Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG ist, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann.

Die BAG-Richter wiesen zum einen darauf hin, dass sich die drei dann letztlich noch verbliebenen Mitgliedsgewerkschaften (nämlich die CGM -Christliche Gewerkschaft Metall, die GÖD - Gewerkschaft öffentlicher Dienstleistungen und die DHV - Die Berufsgewerkschaft) nicht in dem Umfang ihrer eigenen Tariffähigkeit in der CGZP zusammengeschlossen hätten. Denn die zusammenschließenden Gewerkschaften hätten ihrerseits tariffähig sein müssen und sie hätten der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit auch vollständig übertragen müssen. Zum anderen ging nach Ansicht der Richter der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus (BAG, Beschluss vom 14.12.2010, Az.: 1 ABR 19/10).

An sich hat das BAG in dem Beschluss vom 14.12.2010 nicht über die (Un-)Wirksamkeit der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge geurteilt, da diese Frage nicht konkreter Gegenstand des Verfahrens war. Gleichwohl dürfte juristisch unzweifelhaft feststehen, dass die von einer tarifunfähigen Tarifvertragspartei abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind. Daher hat der CGZP-Beschluss die gesamte Zeitarbeitsbranche in erhebliche Aufruhr versetzt. Denn die konkreten weiteren juristischen und wirtschaftlichen Folgen dieses Beschlusses sind derzeit noch gar nicht im Einzelnen abzusehen. Sowohl den Verleihern als auch den betroffenen Entleihern drohen Nachzahlungen in beträchtlicher Höhe.

Zunächst müssen sich die Zeitarbeitsfirmen, die auf der Grundlage der CGZP-Tarifverträge tätig waren, darauf einstellen, dass zahlreiche Leiharbeitnehmer erhebliche Lohnansprüche nachfordern werden. Denn die Arbeitnehmer in diesen Zeitarbeitsunternehmen können aufgrund des "equal-pay"-Grundsatzes aus den §§ 10 IV, 9 Nr. 2 AÜG verlangen, dass ihnen die Differenz zu dem Arbeitslohn nachbezahlt wird, der vonseiten des Entleihbetriebs den vergleichbaren Stammarbeitskräften gewährt wurde.