Mitspracherecht beim Änderungsvertrag

Zehn Stunden mehr arbeiten? Nicht ohne meinen Betriebsrat!

30.11.2009
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Arbeitszeiterhöhung wirft gleiche Fragen auf wie Neueinstellung

Und er bekam insoweit auch in allen Instanzen Recht. In seinem Beschluss vom 09.12.2008 verwies das BAG zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einer nach Dauer und Umfang nicht unerheblichen Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1. BetrVG vorliege. Auch wenn sich eine solche Auslegung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergäbe, sei sie dennoch nach dem Sinn und Zweck des § 99 BetrVG geboten. Denn dieses Mitbestimmungsrecht diene vor allem den Interessen der bereits beschäftigten Mitarbeiter. Diese seien auch dann berührt, wenn der Umfang der vereinbarten Arbeitszeit eines Mitarbeiters erheblich erhöht werde. Da eine solche Erhöhung letztlich dieselben Fragen wie eine Ersteinstellung aufwerfe, bedürfe es auch einer erneuten Beurteilung durch den Betriebsrat. Sodann konkretisierten die Richter ihre bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass von einer solchen nicht unerheblichen Erhöhung des Arbeitszeitvolumens immer dann gesprochen werden müsse, sofern eine Erhöhung von mindestens zehn Wochenstunden vorliegt. Denn nach Ansicht der Richter komme ein Arbeitsvolumen von zehn Wochenstunden nämlich bereits ernsthaft als ein Teilzeitarbeitsverhältnis in Betracht.

Daneben wiesen die Richter des BAG auch darauf hin, dass der Betriebsrat seine Beteiligung bereits vor dem Abschluss eines der Verlängerung der Arbeitszeit zugrunde liegenden Änderungsvertrages verlangen könne. Zwar stelle der Änderungsvertrag selbst keine Einstellung dar und unterliege als solches auch nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Die Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG liege daher erst in der tatsächlichen Beschäftigung des Mitarbeiters mit der erhöhten Arbeitszeit. Gleichwohl müsse der Betriebsrat bereits im Vorfeld einer solchen Maßnahme beteiligt werden. Denn zur Wirksamkeit des Mitbestimmungsrechts sei es grundsätzlich erforderlich, dass die Beteiligung des Betriebsrats zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine abschließende und endgültige Entscheidung getroffen wurde (BAG, Beschluss vom 09.12.2008, Az.: 1 ABR 74/07).

Fazit:

Als Fazit kann aus dieser Entscheidung folgendes festgehalten werden: Künftig ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG noch vor dem Abschluss eines Änderungsvertrages mit einem Mitarbeiter zu beteiligen, sofern dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Dauer von mehr als einen Monat um mindestens zehn Stunden pro Woche erhöht werden soll. (oe)

Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.

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