Worüber IT-Freiberufler immer wieder stolpern

05.12.2012
Selbständige Informatiker müssen auf viele Aspekte achten, damit ihr Geschäft läuft. Existenzgründungsberater und Informatiker Peter Brenner fasst die fünf größten Irrtümer zusammen.

1. Gewerbesteuer entfällt durch Verrechnung

Irrtum, denn: Je nach dem Hebesatz der Gemeinde und dem zu versteuernden Einkommen gibt es zwar durchaus Fälle, in denen durch Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer keine zu zahlende Gewerbesteuer übrig bleibt. Das ist aber ab einem Hebesatz von 380 Prozent nicht mehr der Fall.

Empfehlung: Eine Vorausberechnung der Gewerbesteuer sollte nicht nur die gegenwärtigen, sondern auch die prognostizierten Umsätze und Aufwendungen berücksichtigen.

2. Datenbankadministratoren sind zwingend Gewerbetreibende

Irrtum, denn: Ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Köln verunsichert die Informatikszene. Es ist das erste Mal, dass ein Gewerbeamt die Gewerbeanmeldung eines vom Finanzamt als Freiberufler eingestuften Informatikers vor einem Verwaltungsgericht durchsetzt. Bislang haben sich die Gewerbeämter regelmäßig an die Beurteilung der Finanzämter beziehungsweise der Finanzgerichte gehalten.

Empfehlung: Die eigenen Beratungsfelder sollten kritisch hinterfragt werden.

3. Rückwirkende Anerkennung als Freiberufler ausgeschlossen

Irrtum, denn: Es ist ein Irrglaube, dass verfristete Steuerbescheide nicht mehr angreifbar sind. Kann ein Informatiker neue Tatsachen vortragen, so kann er Bescheide angreifen, die auf einer vor vier Jahren abgegebenen Steuerklärung beruhen.

Empfehlung: Sofern der Freiberufler Gewerbesteuer gezahlt hat, sollte er prüfen, ob er dies aufgrund neuer Tatsachen revidieren kann.

4. Gründungen lassen sich unbürokratisch regeln

Irrtum, denn: Das Finanzamt muss klären, ob aufgrund der Tätigkeit, der Ausbildung und des ingenieurmäßigen Vorgehens eine Freiberuflichkeit vorliegen kann. Wegen verwirrend vieler Finanzgerichts- und BFH-Urteile ist die Einstufung als Freiberufler für das Amt kompliziert. Vergleichbares gilt für Scheinselbständigkeit und Rentenversicherungspflicht.

Empfehlung: Spätfolgen durch nicht mehr zu berichtigende formale Fehler sollten vermieden werden. Freiberufler sollten - angefangen mit der Anmeldung beim Finanzamt über Rechnungsinhalte, passend formulierten Verträgen mit Auftraggebern und dem Internet-Auftritt bis hin zu weiteren Außendarstellungen - darauf achten, ihre Beratungsleistung stringent als freiberuflich erbracht darzustellen.

5. Rentenversicherungspflicht ist kein Problem

Irrtum, denn: Sollte bei einem selbständigen Informatiker eine Rentenversicherungspflicht vorliegen, bedeutet das Nachzahlungen an den Deutschen Rentenversicherungsbund (DRB) in Höhe von maximal zirka 24.000 Euro für vier Jahre rückwirkend. Eine Überprüfung durch den DRB ist jederzeit möglich.

Empfehlung: Existenzgründer können sich für die ersten drei Jahre der Selbständigkeit von der Rentenversicherungspflicht freistellen lassen. Wer feststellt, dass er dem einen oder anderen Irrtum aufgesessen ist und dies nun korrigieren will, den kann Gründungsexperte Brenner beruhigen: Unternehmerische Fehler sind reparabel.

Damit solche Reparaturen gar nicht erst nötig werden, können Selbständige ein Gründungs-Coaching nutzen. Die KfW bietet beispielsweise das bis zu 90 Prozent geförderte Programm "Gründungs-Coaching Deutschland" an. Sollte eine Förderung zeitlich nicht mehr möglich sein, hilft die Erstellung eines Gutachtens, um die Finanzbehörde von der Freiberuflichkeit eines Informatikers zu überzeugen. Gleiches gilt für die Abwehr von Scheinselbständigkeit und Rentenversicherungspflicht. Je nach Fall lohnt es sich, einen fachlich versierten Juristen einzubeziehen. (hk)

Tipps für Freiberufler

Peter Brenner ist seit 1978 Informatiker und als Existenzgründungsberater und Coach sowie Sachverständiger in der Informatik tätig. Außerdem ist er Gründungs- und Vorstandsmitglied des Berufsverbandes Selbständige in der Informatik e.V. (BVSI), www.bvsi.de.

Bei Rückfragen zu diesem Artikel oder Fragen zur Selbständigkeit erreichen Sie ihn unter der E-Mail peterbrenner@t-online.de oder telefonisch (0172/547 08 92) sowie per Fax (022 03/69 58 54).

Zusätzliche Informationen gibt es unter www.svkanzlei.de.