Cloud-Computing-Verträge

Wolke ohne Rechtsrahmen?

19.06.2011
Von Thomas H. Fischer

Bestimmen: Individuelle Anforderungen versus Standards

Wesentliches Merkmal des Cloud Computing ist die Standardisierung. Der Möglichkeit für eine Individualisierung sind zwangsläufig Grenzen durch das Geschäftsmodell gesetzt.

Erforderlich ist zudem eine ständige technische Weiterentwicklung der Plattform. Gerade die Änderungen in der Cloud können aber mit den berechtigten Interessen des auslagernden Unternehmens nach Planungssicherheit und Investitionsschutz kollidieren. So notwendig die Rechte des Providers zur Gestaltung der Cloud sind, sie dürfen nicht dazu führen, dass er faktisch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht erhält. Denn damit wäre ihm das auslagernde Unternehmen ausgeliefert.

Regelungsbedarf besteht auch in Hinblick auf Möglichkeiten und Grenzen der Individualisierung sowie auf den Schutz der Individualisierung bei Änderungen in der Cloud.

Die Regelungen im Vertrag, die hier Klarheit schaffen können, sehen in etwa so aus:

  • Festlegen von unveränderbaren Leistungsinhalten;

  • Rahmen vereinbaren für Leistungsbestimmungsrechte sowohl des Providers wie des auslagernden Unternehmens;

  • Bestimmen der Geräte-, Software- und Prozesshoheit

  • Möglichkeit der Individualisierung in der Cloud regeln - auch durch den Einsatz von Dritten;

  • hierbei Haftungsbeschränkungen für das auslagernde Unternehmen berücksichtigen;

die Leistungen des Providers und weiterer Beteiligter in Einklang bringen, vor allem die Service-Levels über die gesamte Strecke von Arbeitsplatz bis zum Provider synchronisieren.