Unterschiede zu Online-Foren

Wofür der Website-Betreiber geradestehen muss

23.04.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Der Betreiber einer Internet-Seite haftet für rechtswidrige Inhalte, die mit eingebundenen RSS-Feeds verknüpft sind.

Werden auf einer Internetseite Inhalte Dritter im Rahmen von RSS-Feeds eingebunden, so haftet der Betreiber dieser Seite auf Unterlassung, wenn diese Inhalte rechtswidrig sind. Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 27.04.2010 (Az. 27 O 190/10).

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In dem entschiedenen Fall hatte ein Website-Betreiber Inhalte der Online-Ausgabe einer Zeitung auf seiner Internetseite über einen RSS-Feed eingebunden, sodass dort insbesondere die Schlagzeile, ein kurzer Textanriss sowie ein Link zu dem Artikel auf der Website der Zeitung dargestellt waren. Der auf Unterlassung in Anspruch genommene Website-Betreiber berief sich diesbezüglich darauf, dass ihm die Form der Meldung von der Zeitung vorgegeben und der Beitrag auch deutlich mit einem Herkunftshinweis versehen war.

Nach Ansicht der Berliner Richter haftet der Website-Betreiber dennoch auf Unterlassung für rechtswidrige Meldungen, die er über den RSS-Channel der Zeitung auf seinen Internetseiten veröffentlicht. Danach hat sich der Betreiber mit Einstellen des über den RSS-Feed bezogenen Betrags auf seiner Internetseite diesen Beitrag zu eigen gemacht.

Damit ist die rechtliche Situation beim Einbinden von RSS-Feeds nicht vergleichbar mit dem Betrieb eines Online-Diskussions-Forums, bei dem der Betreiber lediglich Dritten eine Plattform zur Veröffentlichung von Beiträgen bietet und regelmäßig nicht verpflichtet ist, jeden Beitrag vorab zu prüfen. Den entscheidenden Unterschied sahen die Richter in dem Umstand, dass der Website-Betreiber als "Herr des Angebots" die Veröffentlichung des über den RSS-Feed bezogenen Beitrags auf seiner eigenen Internetseite selbst veranlasst hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei dem fraglichen Beitrag deutlich wurde, dass er von einem Dritten erstellt wurde.

Zimmer Goertz weist insbesondere darauf hin, dass das Gericht dabei ausdrücklich auf einen auf der Website vorhandenen Haftungsausschluss Bezug genommen hat. "Ein solcher Haftungsausschluss, wie ihn viele Websitebetreiber auf ihrer Seite verwenden, reichte in dem entschiedenen Fall nicht aus, um sich von den fremden Inhalten ausreichend zu distanzieren."