BGH-Urteil zu Internetanschluss mit WLAN-Funktion

WLAN muss passwortgesichert sein

09.01.2017
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Prof. Dr. Markus Schwarzer (LL.M.) berichtet insbesondere über medienrechtliche Aspekte der Informations- und Kommunikationstechnologie. Dabei hat er als Professor für Medien und Kommunikation an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Stuttgart vor allem das Urheber- und das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Fokus. Vertiefte Kenntnisse im Medienrecht erlangte Markus Schwarzer neben einer medienrechtlichen Promotion durch das Weiterbildungsstudium zum Master of Laws (LL.M.) im Medienrecht. Er sammelte praktische Erfahrungen in unterschiedlichen Funktionen als Redakteur, Pressesprecher und Rechtsanwalt und publiziert zu Rechts- und Kommunikationsthemen.

Der Bundesgerichtshof hat unter dem Aktenzeichen I ZR 220/15 ein Urteil gesprochen, das Betreiber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion betrifft.
Das vom Hersteller eines Routers vorgegebene Passwort bei der Inbetriebnahme nicht zu ändern, kann teuer werden.
Das vom Hersteller eines Routers vorgegebene Passwort bei der Inbetriebnahme nicht zu ändern, kann teuer werden.
Foto: Den Rise - shutterstock.com

Wer einen Internetanschluss mit WLAN-Funktion betreibt, muss dafür sorgen, dass unbekannte Dritte keinen Zugriff auf diesen Anschluss erlangen. Anderenfalls haftet der Betreiber für Urheberrechtsverletzungen, die durch unbekannte Dritte begangen werden. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil (Az.: I ZR 220/15) des Bundesgerichtshofs (BGH).

Die Karlsruher Richter entschieden: "Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt."

Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts könne eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handele, so der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 212/2016 weiter.