Mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidung des Arbeitgebers
Der Betriebsrat hat allerdings kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt, weil es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen handelt.
Errichtet der Arbeitgeber eine überbetriebliche Beschwerdestelle, so steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu. (oe)
Der Autor Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de)
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